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VII. Die Bestellung der Postsendungen an Militairpersonen sowie an Zöglinge von
Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den Militairbehörden
bz. den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die
von den Militairbehörden bz. den Anstaltsvorstehern beauftragten Personen.
VI. Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen
an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder
Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird.
IX. In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben
Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden
Sendungen maßgebend sind.
835.
I. Auf die Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein Bestellung der
finden folgende Bestimmungen Anwendung: Schreiben mit
Z Behändigungs-
1. Die Behändigungen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie zu bewirken schein.
sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen.
2. Die Behändigung muß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten erfolgen.
Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so sind gewöhnliche
Schreiben mit Behändigungsschein
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen,
b5) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten,
C) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen Haus-
oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder dem Pächter
des Landgutes des Adressaten, endlich
0 in Ermangelung aller dieser Personen
dem Hauswirth
zu behändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether
oder an Fremde geschehen. Bei eingeschriebenen Briefen mit Behändigungsschein
darf die Behändigung nur an den Adressaten selbst oder dessen Bevollmächtigten
erfolgen. Den Personen, an welche statt des Adressaten behändigt wird, ist zu
empfehlen, das Schreiben dem Adressaten ungesäumt zuzustellen.
3. Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder in dessen
Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2 die
Behändigung auszuführen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift den Em-
pfang des Schreibens anerkennen lassen.
4. Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 zu a
bis d bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies von