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IVy. Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe oder
von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Bestimmungen
nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der gewöhnlichen
Packete nach Maßgabe der Vorschriften im § 34 Abs. ul, wogegen die Bestellung der
Sendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen Packete und der Postanweisungs-
beträge an den Adressaten oder an dessen Bevollmächtigten gegen Quittung desselben
stattfindet. g 38.
Nachsendung I. Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein neuer
der hsend— Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene
Buriefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachge-
sendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den
Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung
oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, nament-
lich bezeichnete Person verlangt hat.
. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Postvorschüssen,
erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicher-
heit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist, wenn nicht schon
der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vorliegen einer Sendung amtlich
und portofrei in Kenntniß zu setzen.
III. Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Postvorschuß wird
im Falle der Nachsendung das Porto und bz. auch die Versicherungsgebühr von Be-
stimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird
jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer
Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postvorschuß-Ge-
bühren werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
IVv. Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe
der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so
erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr
kommt ebenso oft in Ansatz, als der Bezieher im Laufe der Bezugszeit die Bestimm-
ungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach
dem Orte überwiesen wird, wo der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die
desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben.
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Behondlung I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
wpeegbare 1. wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung
am Bestimm- nach den Vorschriften im § 38 nicht möglich oder nicht zulässig ist;
ungsorte.