Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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IVy. Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe oder 
von Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Bestimmungen 
nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der gewöhnlichen 
Packete nach Maßgabe der Vorschriften im § 34 Abs. ul, wogegen die Bestellung der 
Sendungen mit Werthangabe, der eingeschriebenen Packete und der Postanweisungs- 
beträge an den Adressaten oder an dessen Bevollmächtigten gegen Quittung desselben 
stattfindet. g 38. 
Nachsendung I. Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein neuer 
der hsend— Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene 
Buriefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachge- 
sendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den 
Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung 
oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, nament- 
lich bezeichnete Person verlangt hat. 
. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Postvorschüssen, 
erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicher- 
heit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist, wenn nicht schon 
der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vorliegen einer Sendung amtlich 
und portofrei in Kenntniß zu setzen. 
III. Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Postvorschuß wird 
im Falle der Nachsendung das Porto und bz. auch die Versicherungsgebühr von Be- 
stimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von 10 Pf. wird 
jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer 
Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postvorschuß-Ge- 
bühren werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
IVv. Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe 
der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so 
erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr 
kommt ebenso oft in Ansatz, als der Bezieher im Laufe der Bezugszeit die Bestimm- 
ungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach 
dem Orte überwiesen wird, wo der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die 
desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
8 39. 
Behondlung I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
wpeegbare 1. wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung 
am Bestimm- nach den Vorschriften im § 38 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
ungsorte.
	        
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