Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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verlangen und aus welchem derselbe den für jede Station zu zahlenden Betrag des 
Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann. 
8 59. 
I. Die Gebühren für die Extrapost= und Kurierreisen müssen, mit Ausschluß des 
Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden 
braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
II. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost- 2c. Gelder und Nebenkosten 
unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern 
über die geschehene Bezahlung der Extrapost- 2c. Gelder und Nebenkosten durch Vor- 
zeigung der Quittung ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläufig- 
keiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unter- 
läßt er solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen 
seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unter- 
brochen oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 
ul. Die Entrichtung der Extrapost- 2c. Gelder für alle Stationen eines gewissen 
Kurses auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Kursen statt- 
haft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. 
IV. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat derselbe 
für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beförderung, welche die 
Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extra- 
postgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt für Extra- 
posten und Kuriere 1 Mark. 
V. Im Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und sämmtliche 
Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Chaussee-, Damm-, Brücken= und Fährgeld 
von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit der Reisende solches 
wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Voraus- 
bezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungs- 
kosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird, bz. 
wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI. Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsichtigten 
Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden hat, 
zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum 
Bestimmungsorte fortzusetzen, so wird das zu viel bezahlte Extrapostgeld 2c. ohne Ab- 
zug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Post- 
anstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten 
Quittung und gegen Empfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag, erstattet. 
Zahlung und 
Quittung.
	        
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