Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Bespannung. 
Abfertigung. 
a) Bei voraus- 
bestellten 
Extraposten 
und Kurie= 
ren. 
b) Beinichtvor- 
ausbestellten 
Extraposten 
und Kurie- 
ren. 
Z) Reihenfolge. 
Beförderungs- 
zeit. 
— 548 — 
8 60. 
I. Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen, 
sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
I. Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte 
Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zu- 
nächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt 
keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung 
zu und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Post- 
halter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober-Postdirection, sein 
Bewenden. # 
III. Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. 
861. 
I. Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt 
bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 
. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft 
aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte 
vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden. 
III. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei 
vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Kurieren innerhalb 5 Minuten 
erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit 
hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befestigung des Reisegepäcks erforder- 
lich ist. 
IV. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, 
wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn 
ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Kurierreisende 
dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 10 Minuten, und wenn ein 
Stationswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden. 
V. Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten und Kuriere vorkommen, und wo 
zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen 
die Reisenden sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der 
Pferde nothwendig ist. 
VI. Kuriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. 
2. 
I. Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Post- 
behörde für die Beförderung der Extraposten und Kuriere allgemein vorgeschrieben sind,
	        
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