Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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erfolgen. Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Uebersicht muß sich in dem Dienst— 
zimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost- oder Kurierpferden bestimmten Station 
befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. 
II. Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß der a) Beförder- 
Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Um- s WW. 
fange der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich malmäßiger 
erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beförder-- Bespann- 
ungszeit keinen Anspruch machen. ung. 
III. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon b) Anhalten 
ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist unterwegs. 
ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht 
über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Be- 
förderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vor- 
geschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der 
Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen. 
8 63. 
I. Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Postillone. 
Posthorn versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der * Dinstlleid- 
obersten Postbehörde festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
II. Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. b) Sitz des Po- 
Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz stillons. 
leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt 
ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine 
zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren 
muß. Bei drei- und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, 
wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung 
mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, 
insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. 
Iun Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei ec) Wechselnmit 
sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen den Pferden. 
Reisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt 
wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisen- 
den auf die Station bringt. 
IV. Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, beim d) Vorfahren 
Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden beim Gesl 
hause.
	        
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