Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

sub 9 des Reichsstrafgesetzbuchs?) eintritt, auf Antrag des Verletzten, vorbehältlich des 
etwaigen Schadenersatzes, mit Geldstrafe bis zu 20 Thalern geahndet. 
&2. Klauenvieh, welches von der hitzigen Maul= und Klauenseuche behaftet oder 
auch nur dringend verdächtig ist, an der genannten Seuche zu leiden, darf zum Handel 
oder aus irgend einem anderen Grunde weder über die Grenze eingetrieben, noch über- 
haupt im Lande auf Straßen und Wegen getrieben oder auf Viehmärkten zum Verkauf 
aufgestellt, beziehendlich zum Kauf angeboten oder verkauft, oder auf Straßen und 
Wegen als Spannvieh benutzt werden. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind, insoweit nicht die Bestimmungen im 
8 328 des Reichsstrafgesetzbuchs eintreten*), an den betreffenden Händlern oder Treibern 
und resp. Besitzern polizeilich mit Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder mit Haft bis zu 
6 Wochen zu ahnden. 
3. Heerden von Klauenvieh, in welchen auch nur einzelne Stücke von der Maul- 
und Klauenseuche befallen oder der Seuche dringend verdächtig sind, ingleichen einzelne 
Viehstücke, welche seuchekrank sind oder der Seuche dringend verdächtig erscheinen, sind, 
wo sie auf Straßen, Wegen oder öffentlichen Plätzen betroffen werden, anzuhalten, auf 
Kosten der Treiber, beziehendlich Händler oder Besitzer unter thierärztliche Aufsicht zu 
stellen, und nicht eher wieder freizugeben, als bis dies von dem Bezirksthierarzte für 
zulässig erklärt wird. 
4. Jeder Besitzer von Klauenvieh, in dessen Viehbestande die Maul= und 
Klauenseuche ausbricht oder Erscheinungen zu Tage treten, welche den dringenden Ver- 
dacht der Seuche begründen, ist bei Geldstrafe bis zu 20 Thalern oder Haft bis zu 
14 Tagen verbunden, das Auftreten der Seuche, beziehendlich der gedachten verdächtigen 
Erscheinungen sofort der Ortsobrigkeit anzuzeigen. 
Die Letztere hat sodann das Nöthige im Orte selbst bekannt zu machen, und den 
Gemeindevorständen, beziehendlich Stadträthen der nächstgelegenen Ortschaften zu 
  
*7) § 368 des Reichsstrafgesetzbuchs: 
„Mit Geldstrafe bis zu 20 Thlr. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, 
9. wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte 
Aecker, oder über solche Aecker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung 
versehen sind, oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf einem durch 
Warnungszeichen geschlossenen Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt." 
F) § 328 des Reichsstrafgesetzbuchs: 
„Wer die Absperrungs= oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen 
Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind, 
wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft." 
„Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängniß von 
Einem Monat bis zu Zwei Jahren ein."
	        
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