Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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&  186.  Verordnung,

die  Aufhebung  einer  im  §  45  der  Ausführungs-Verordnung  zum  Schulgesetze  vom
25.  August  1874  enthaltenen  Bestimmung  betreffend;

vom  30.  December  1874.

Duoch  den  letzten  Satz  des  §  45,  Absatz  1  der  Ausführungs-Verordnung  zum  Schulgesetze
  vom  25.  August  1874  (Seite  186  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom
Jahre  1874)  werden  Lehrer  an  höheren  und  mittleren  Volksschulen  berechtigt,  die  Ertheilung
  von  mehr  als  26  und  beziehentlich  24  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  abzulehnen.
  Da  sich  jedoch  bei  Aufrechterhaltung  dieser  Maximalstundenzahl,  zumal  bei  dem
dermalen  noch  herrschenden  Lehrermangel,  erhebliche  Schwierigkeiten  ergeben  haben,
auch  in  Gemäßheit  der  ersten  Sätze  des  gedachten  §  45,  Absatz  1  ohnedies  jede  nach
den  örtlichen  Verhältnissen  thunliche  Rücksichtnahme  zu  erwarten  steht,  so  hat  das
Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  mit  Allerhöchster  Genehmigung
beschlossen,  den  letzten  Satz  des  §  45,  Absatz  1  der  Ausführungs-Verordnung  vom
25.  August  1874:

„Lehrer  an  mittleren  Volksschulen  sind  jedoch  bis  zu  26,  solche  an  höheren

Volksschulen  bis  zu  24  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  verpflichtet“
bis  auf  Weiteres,  wie  hiermit  geschieht,  außer  Kraft  zu  setzen.

Dresden,  am  30.  December  1874.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

Dr.  v.  Gerber.
Fiedler.

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Letzte  Absendung:  am  21.  Jannar  1875.

1871.

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