Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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MÆ 25. Gesetz 
wegen theilweiser Aufhebung des Gesetzes vom 15. Juni 1868, die juristischen 
Personen betreffend; 
vom 25. März 1874. 
Wag, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
240. 1. 20c. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Die Bestimmungen des Gesetzes, die juristischen Personen betreffend, vom 15. Juni 
1868 (Seite 315, Abth. I1 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868), 
werden, mit Ausnahme der in § 7, §27 Absatz 1, 4, § 72 Absatz 2 und § 78 Absatz 1 
unter 1 enthaltenen, in Ansehung der Actiengesellschaften und der Genossenschaften von 
nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Credits, des Erwerbs oder 
der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken, 
auch insoweit, als sie bisher noch in Wirksamkeit bestanden haben, hiermit außer 
Wirksamkeit gesetzt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 25. März 1874. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Christian Wilhelm Ludwig Abeken. 
  
  
& 26. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 25. März 1874 wegen theilweiser Aufhebung 
des Gesetzes vom 15. Juni 1868, die juristischen Personen betreffend; 
vom 25. März 1874. 
Jur Ausführung des vorgedachten Gesetzes wird mit Allerhöchster Genehmigung ver- 
ordnet, was folgt: 
& 1. Die Eintragung von Genossenschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, 
welche die Förderung des Credits, des Erwerbs oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder
	        
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