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Insbesondere trifft diese Strafe auch Diejenigen, welche die musikalische Aufwartung
bei verbotenen öffentlichen oder Privatlustbarkeiten für Lohn besorgen.
8 7. Wegen der Schänkwirthe bewendet es bei der Vorschrift der Armenordnung
vom 22. October 1840 (Seite 257 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom
Jahre 1840).
K 8. Die früheren Verordnungen vom 21. October 1843 und 28. October 1848
werden hiermit außer Wirksamkeit gesetzt.
Dresden, am 11. April 1874.
Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen
Unterrichts.
v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber.
Jochim.
39. Bekanntmachung,
die Cheschließungen Schwedisch-Norwegischer Staatsangehöriger
im Königreiche Sachsen betreffend;
vom 14. April 1874.
Dee Königlich Schwedisch-Norwegische Regierung hat im diplomatischen Wege die Er-
klärung abgegeben, daß, unter Voraussetzung der Reciprocität, hinkünftig Angehörige
des Deutschen Reichs bei Eheschließungen in Schweden und Norwegen eines Tran-
erlaubnißscheins ihrer Heimathsbehörde nicht bedürfen sollen. In dessen Verfolg und in
Erwägung, daß, nach der Schwedischen Gesetzgebung, eine Ausländerin durch Verhei-
rathung mit einem Schweden die Schwedische Staatsangehörigkeit erwirbt, und die in
einer solchen Ehe erzeugten Kinder ebenfalls als Schweden angesehen werden, ist be-
schlossen worden, künftig auch in hiesigen Landen bei Verheirathung Schwedisch-Norwe-
gischer Unterthanen, vorausgesetzt, daß sich dieselben als solche gehörig legitimiren, von
der Beibringung des Trauerlaubnißscheins absehen zu lassen. Es werden daher, in
Bezug auf derartige Eheschließungen, die Vorschriften der Verordnung vom 5. Februar
1852, die von Ausländern in Sachsen zu schließenden Ehen betreffend (Seite 18 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) und die Bestimmung im § 3b. des
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