Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Insbesondere trifft diese Strafe auch Diejenigen, welche die musikalische Aufwartung 
bei verbotenen öffentlichen oder Privatlustbarkeiten für Lohn besorgen. 
8 7. Wegen der Schänkwirthe bewendet es bei der Vorschrift der Armenordnung 
vom 22. October 1840 (Seite 257 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1840). 
K 8. Die früheren Verordnungen vom 21. October 1843 und 28. October 1848 
werden hiermit außer Wirksamkeit gesetzt. 
Dresden, am 11. April 1874. 
Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts. 
v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber. 
  
Jochim. 
39. Bekanntmachung, 
die Cheschließungen Schwedisch-Norwegischer Staatsangehöriger 
im Königreiche Sachsen betreffend; 
vom 14. April 1874. 
Dee Königlich Schwedisch-Norwegische Regierung hat im diplomatischen Wege die Er- 
klärung abgegeben, daß, unter Voraussetzung der Reciprocität, hinkünftig Angehörige 
des Deutschen Reichs bei Eheschließungen in Schweden und Norwegen eines Tran- 
erlaubnißscheins ihrer Heimathsbehörde nicht bedürfen sollen. In dessen Verfolg und in 
Erwägung, daß, nach der Schwedischen Gesetzgebung, eine Ausländerin durch Verhei- 
rathung mit einem Schweden die Schwedische Staatsangehörigkeit erwirbt, und die in 
einer solchen Ehe erzeugten Kinder ebenfalls als Schweden angesehen werden, ist be- 
schlossen worden, künftig auch in hiesigen Landen bei Verheirathung Schwedisch-Norwe- 
gischer Unterthanen, vorausgesetzt, daß sich dieselben als solche gehörig legitimiren, von 
der Beibringung des Trauerlaubnißscheins absehen zu lassen. Es werden daher, in 
Bezug auf derartige Eheschließungen, die Vorschriften der Verordnung vom 5. Februar 
1852, die von Ausländern in Sachsen zu schließenden Ehen betreffend (Seite 18 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) und die Bestimmung im § 3b. des 
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