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Gröditz,
Kleinsaubernitz,
Nechern mit Zips-Kretscham,
Rackel,
Wartha,
Weicha,
Wuischke bei Gröditz und
Wurschen
dem Gerichtsamte Bautzen.
3. In sämmtlichen beziehendlich bei dem Gerichtsamte Grünhain und dem
Gerichtsamte Weißenberg anhängigen oder noch anhängig werdenden Rechtssachen,
welche am 1. Juni 1874 noch nicht beendigt sind, haben die Betheiligten von dieser
Zeit an Dasjenige, was ihnen entweder beim Gerichtsamte Grünhain oder beim Ge-
richtsamte Weißenberg zu thun obgelegen, bei derjenigen Behörde, vor welche diese
Sachen nach der gegenwärtigen Verordnung gehören, künftighin zu verrichten, daselbst
auch die von dem Gerichtsamte Grünhain oder dem Gerichtsamte Weißenberg etwa
anberaumten Termine abzuwarten und angefangene Verfahren fortzustellen und zu be-
endigen, und zwar Alles zur Vermeidung derjenigen Nachtheile, welche ihnen in den
ergangenen Ladungen oder sonstigen Erlassen des Gerichtsamts Grünhain oder des
Gerichtsamts Weißenberg angedroht worden sind, oder unmittelbar kraft der Gesetze
eintreten.
4. Hinsichtlich der Zubehörigkeit der Ortschaften des zeitherigen Grünhainer
Gerichtsamtsbezirks zu dem Bezirke der Amtshauptmannschaft zu Annaberg und der
Ortschaften des zeitherigen Weißenberger Gerichtsamtsbezirks zu dem Bezirke der
Amtshauptmannschaft zu Löbau tritt eine Aenderung für jetzt nicht ein; es haben viel-
mehr diese sämmtlichen Ortschaften bis auf weiter ergehende Anordnung in ihrem zeit-
herigen Verbande mit den genannten Amtshauptmannschaften zu verbleiben.
Dresden, den 23. April 1874.
Ministerium der Justiz.
Für den Minister:
" Pernitzsch.
Manitius.
1874. 8