Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Vergleichung. 
. . . Mark . . Pf. Einnahme, 
.. --. . -- Ausgabe, 
  
verbleiben: 
Mark. Pf. Reste, laut anliegenden Individnal-Restverzeichnisses sub 2, 
Und zwar: 
Mark Pf. auf das laufende Jahr, 
— . . --ß auf frühere Jahre. 
  
Uts. 
Urkundlich ist diese Rechnung eigenhändig unterschrieben und besiegelt worden. 
Sign. N. . . . . .. 18 
L. S. N. N. 
Gemeindevorstand. 
N. IN. 
Ortseinnehmer. 
L. S. Der Rath allda. 
N. N. 
Bürgermeister. 
N. N. 
Stadtsteuereinnehmer. 
Anmerkung. An Orten, wo der Bürgermeister oder Gemeindevorstand zugleich Ortseinnehmer ist, 
ist die Rechnung neben diesem von einem anderen Mitgliede des Stadt= oder Ge- 
meinderaths mit zu vollziehen.
	        
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