Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Verordnung  vom  18.  Februar  1875  für  das  Jahr  1874  geschehen  ist,  auch  für  das
laufende  Jahr  in  allen  Ortschaften  des  Königreichs  durch  die  Ortsbehörden  unter  Zu—
ziehung  von  Orts-  und  Landwirthschaftskundigen  vornehmen  zu  lassen.

Zu  diesem  Behufe  wird  Folgendes  verordnet:

1.  Für  jeden  Ort  des  Königreichs  wird  ein  Druckexemplar  des  Erhebungsformulars
nebst  einem  Abdrucke  gegenwärtiger  Verordnung  den  betreffenden  Verwaltungsobrigkeiten
(in  den  Städten,  in  denen  die  Revidirte  Städteordnung  vom  24.  April  1873  eingeführt
ist,  den  Stadträthen,  im  Uebrigen  den  Amtshauptmannschaften  und  beziehentlich  der
Verwaltungs-Commission  zu  Glauchau)  durch  das  Statistische  Bureau  des  Ministeriums
des  Innern  übersendet  werden.

2.  Die  Amtshauptmannschaften  und  die  Verwaltungs-Commission  zu  Glauchau
haben  die  ihnen  mit  Lieferschein  zugehenden  Exemplare  sofort  an  die  Stadträthe  der—
jenigen  Städte  ihres  Bezirks,  welche  ihre  Verfassung  nach  der  Städteordnung  für  mittlere
und  kleine  Städte  vom  24.  April  1873  ordnen,  und  an  die  Gemeindevorstände  ihres
Bezirks  zu  vertheilen.

3.  Die  Stadträthe,  beziehentlich  die  Gemeindevorstände  haben  alsbald  die  Formulare
unter  Zuziehung  von  Orts-  und  Landwirthschaftskundigen  für  jede  Art  der  in  der  Flur
gebauten  Gewächse  an  den  betreffenden  Stellen  nach  Anleitung  der  aufgedruckten  Vor—
schriften  auszufüllen.

4.  Die  ausgefüllten  Formulare  sind  von  einem  Mitgliede  des  Stadtraths  und
beziehentlich  von  dem  Gemeindevorstande,  sowie  den  zugezogenen  Orts-  und  Landwirth—
schaftskundigen  zu  unterzeichnen  und  spätestens  bis  zum  15.  Februar  1876  und  zwar
seiten  der  Stadträthe,  denen  dieselben  direct  vom  Statistischen  Bureau  des  Ministeriums
des  Innern  zugegangen,  an  dieses  Bureau  unmittelbar  einzusenden,  seiten  der  übrigen
Stadträthe  und  der  Gemeindevorstände  aber  an  die  Amtshauptmannschaften  beziehentlich
die  Verwaltungs-Commission  zu  Glauchau  abzugeben.

5.  Die  Amtshauptmannschaften  und  die  Verwaltungs-Commission  zu  Glauchau
haben,  nachdem  sie  sich  von  der  formell  vorschriftsmäßigen  Ausfüllung  und  Unterzeich—
nung  überzeugt,  sämmtliche  Formulare  ihres  Bezirks  nach  alphabetischer  Ordnung,  zu
gehörig  fest  verpackten  Lagen  zusammengeschnürt,  bis  spätestens  zum  1.  März  1876
an  das  Statistische  Bureau  des  Ministeriums  des  Innern  einzusenden.

Jeder  Rücksendung  ist  der  mit  den  leeren  Formularen  empfangene  Lieferschein
wieder  beizufügen  und  neben  der  Ziffer  der  erhaltenen  die  Zahl  der  ausgefüllt  zurückfolgenden
  Formulare  anzugeben.

6.  Die  an  das  genannte  Bureau  ausgefüllt  zurückgelangten  Formulare  werden  von
demselben  zur  sachlichen  Prüfung  an  den  Generalsekretär  des  Landesculturraths  übermittelt
  werden.  Etwaige,  bei  dieser  Prüfung  wahrgenommene  Mängel  werden  durch  den

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