Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

L. 
Instruction 
für die Vorsitzenden und Mitglieder der Commissionen zur Einschätzung 
des einkommensteuerpflichtigen Einkommens. 
I. Abschnitt. 
Vorbereitung der Einschätzung. 
&# 1. Den Bezirkssteuerinspectoren und den mit ihrer Vertretung beauftragten Hilfs- 
beamten liegt innerhalb ihres Bezirks, beziehentlich der ihnen überwiesenen Districte, 
die Vorbereitung und Leitung des Einschätzungsgeschäftes ob; sie führen den Vorsitz in 
den Einschätzungscommissionen und haben dafür zu sorgen, daß die Wahl der Mitglieder 
der Einschätzungscommissionen und deren Stellvertreter rechtzeitig erfolgt und ihnen 
angezeigt wird. 
&2. Die Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen haben ferner darüber zu 
wachen, daß die Verzeichnisse der Beitragspflichtigen, beziehentlich die Ortskataster, von 
den Gemeindebehörden rechtzeitig angelegt, die zur Declaration Aufzufordernden aus- 
gezeichnet, die Gehalts= und Lohnverzeichnisse eingefordert und alle diese Schriften frist- 
gemäß an sie abgegeben werden. 
# 3. Die Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen haben die eingegangenen 
Verzeichnisse einer genauen Prüfung zu unterwerfen und, wenn ihnen dabei gegen die 
Richtigkeit der eingereichten Unterlagen Bedenken beigehen, etwaige Mängel in der 
Anfertigung der Einwohnerverzeichnisse und der Ortskataster, sofern letztere von den 
Gemeindebehörden angelegt sind, durch Vernehmung mit den Letzteren zu beseitigen, 
oder auch diese Verzeichnisse oder Kataster mit specieller Angabe der zu erledigenden 
Bedenken und der Aufforderung zur Richtigstellung innerhalb kurzer Frist zurückzugeben. 
Beziehen sich die Bedenken auf die in den §§ 35 und 36 des Gesetzes vorgeschrie- 
benen Nachweisungen, so ist von den zu letzteren Verpflichteten zu Erledigung der 
entstandenen Bedenken direct mündlich oder schriftlich Auskunft zu verlangen. 
& 4. Nach erfolgter Prüfung und nach Befinden Vervollständigung der Einwohner= 
verzeichnisse hat der Vorsitzende, soweit die Anlegung der Ortskataster den Gemeinde-
	        
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