L.
Instruction
für die Vorsitzenden und Mitglieder der Commissionen zur Einschätzung
des einkommensteuerpflichtigen Einkommens.
I. Abschnitt.
Vorbereitung der Einschätzung.
1. Den Bezirkssteuerinspectoren und den mit ihrer Vertretung beauftragten Hilfs-
beamten liegt innerhalb ihres Bezirks, beziehentlich der ihnen überwiesenen Districte,
die Vorbereitung und Leitung des Einschätzungsgeschäftes ob; sie führen den Vorsitz in
den Einschätzungscommissionen und haben dafür zu sorgen, daß die Wahl der Mitglieder
der Einschätzungscommissionen und deren Stellvertreter rechtzeitig erfolgt und ihnen
angezeigt wird.
&2. Die Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen haben ferner darüber zu
wachen, daß die Verzeichnisse der Beitragspflichtigen, beziehentlich die Ortskataster, von
den Gemeindebehörden rechtzeitig angelegt, die zur Declaration Aufzufordernden aus-
gezeichnet, die Gehalts= und Lohnverzeichnisse eingefordert und alle diese Schriften frist-
gemäß an sie abgegeben werden.
# 3. Die Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen haben die eingegangenen
Verzeichnisse einer genauen Prüfung zu unterwerfen und, wenn ihnen dabei gegen die
Richtigkeit der eingereichten Unterlagen Bedenken beigehen, etwaige Mängel in der
Anfertigung der Einwohnerverzeichnisse und der Ortskataster, sofern letztere von den
Gemeindebehörden angelegt sind, durch Vernehmung mit den Letzteren zu beseitigen,
oder auch diese Verzeichnisse oder Kataster mit specieller Angabe der zu erledigenden
Bedenken und der Aufforderung zur Richtigstellung innerhalb kurzer Frist zurückzugeben.
Beziehen sich die Bedenken auf die in den §§ 35 und 36 des Gesetzes vorgeschrie-
benen Nachweisungen, so ist von den zu letzteren Verpflichteten zu Erledigung der
entstandenen Bedenken direct mündlich oder schriftlich Auskunft zu verlangen.
& 4. Nach erfolgter Prüfung und nach Befinden Vervollständigung der Einwohner=
verzeichnisse hat der Vorsitzende, soweit die Anlegung der Ortskataster den Gemeinde-