Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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behörden nicht überlassen ist, solche auf Grund jener Verzeichnisse unter seiner Aufsicht 
sofort anlegen zu lassen und darüber zu wachen, daß dabei kein Beitragspflichtiger 
übergangen wird. 
85. Da es dringend zu wünschen ist, daß möglichst viele Beitragspflichtige De— 
clarationen über ihr Einkommen abgeben, so haben die Vorsitzenden der Einschätzungs- 
commissionen darüber zu wachen, daß die Gemeindeobrigkeiten, welchen nach § 38 des 
Gesetzes der Erlaß der Aufforderung zur Declaration obliegt, hierbei mit der größten 
Aufmerksamkeit und Sorgfalt verfahren, sowie überhaupt sich bemühen, die Beitrags- 
pflichtigen über die mit der Unterlassung der Declaration für sie verbundenen Nachtheile 
zu belehren. 
6. Die Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen haben nach Empfang der 
von den Gemeindebehörden übersandten Declarationen bei den Beitragspflichtigen, 
welche der Deelarationspflicht genügt haben, dies in Spalte 10 des Ortskatasters zu 
vermerken, — demnächst aber die abgegebenen Deelarationen einer genauen Prüfung 
zu unterwerfen. 
Gehen den Vorsitzenden Zweifel oder Bedenken gegen die Richtigkeit der in den 
Declarationen enthaltenen Angaben bei, so sind sie berechtigt, durch Anstellung geeigneter 
Erörterungen, mündliche oder schriftliche Befragung der Beitragspflichtigen dieselben, 
soweit thunlich, zur Erledigung zu bringen. 
Ebenso sind dieselben in Fällen, wo Declarationen nicht eingereicht worden sind, 
berechtigt, die Erwerbs= und Vermögensverhältnisse, sowie die Einkünfte, welche die 
betreffenden Beitragspflichtigen beziehen, durch Befragung derselben und sonstige Er- 
kundigung möglichst zu erforschen. 
Bei der großen Mannigfaltigkeit der Verhältnisse lassen sich bestimmte, auf alle 
Fälle anwendbare Vorschriften nicht geben. Es ist vielmehr dem pflichtmäßigen Er- 
messen der Vorsitzenden zu überlassen, wie weit sie in diesen vorläufigen Erörterungen, 
welche nur den Zweck haben, die Entschließungen der Commission vorzu- 
bereiten, gehen können, ohne diesen letzteren selbst vorzugreifen oder in einer, über 
diesen Zweck hinausgehenden Weise in Privatverhältnisse einzugreifen. 
Jedenfalls hat der Vorsitzende hierbei zu beachten, daß der am Schlusse von § 42 
des Gesetzes angedrohte Verlust des Reclamationsrechts nur als Folge der Verweigerung 
einer von der Commission, nicht aber einer von ihm vorläufig verlangten Auskunft 
eintreten kann. 
§# J. Behufs der Veranschlagung von Naturalien und Naturalleistungen in Geld 
ist von den Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen ein Verzeichniß der Preise an- 
zulegen, welche am nächsten Marktorte im Durchschnitte in jedem der letzten drei Jahre 
für thierische und pflanzliche Produkte gezahlt worden sind. Zugleich haben dieselben 
1875. 19
	        
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