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sich auch darüber zu vergewissern, wie hoch Fuhren, sowie Arbeitstage bei Handwerkern
und Handarbeitern anzuschlagen sind.
§# 8. Sobald die Kataster mit den eingegangenen Declarationen von den Gemeinde—
behörden der betreffenden Bezirkssteuereinnahme übersendet worden sind, haben die
Vorsitzenden die Mitglieder der Einschätzungscommissionen einzuberufen und mit dem Ein-
schätzungsgeschäfte selbst zu beginnen.
Dasselbe ist, wenn mehrere Orte zu einem Einschätzungs-Districte verbunden sind,
möglichst im Mittelpunkte des Letzteren auszuführen.
II. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen über die Einschätzung des steuerpflichtigen
Einkommens.
6#9. Die in Gemäßheit des Einkommensteuergesetzes auszuführende Einschätzung
des Einkommens bezweckt, den Gesammtbetrag des den einzelnen Beitragspflichtigen
aus den ihnen zustehenden Erwerbsquellen in Wirklichkeit zufließenden jährlichen
reinen Einkommens festzustellen und als Ganzes, in der Regel am Wohnsitze der ein-
zelnen Beitragspflichtigen, der Versteuerung zuzuführen.
Es darf daher, wenn es sich um die Einschätzung von Beitragspflichtigen handelt,
deren Einkommen gleichen Erwerbsquellen entspringt, z. B. aus der gleichen Größe
zweier Grundstücke und der Aehnlichkeit ihrer wirthschaftlichen Verhältnisse, oder aus
der gleichen Größe zweier Gebäude, oder aus dem anscheinend gleich großen Umfange
zweier Gewerbebetriebe oder Handelsgeschäfte, nicht ohne Weiteres ein gleich großes
Einkommen der Inhaber gefolgert werden; es sind vielmehr in jedem Falle alle, die
Höhe des Einkommens der einzelnen Beitragspflichtigen beeinflussenden sachlichen und
persönlichen Verhältnisse in Betracht zu ziehen und zu berücksichtigen.
* 10. Das Einkommen aus selbstständig bewirthschafteten Grundstücken oder selbst-
ständigen Gewerbe-Etablissements, deren Besitzer an anderen Orten des Landes ihren
Wohnsitz haben, ist von der Einschätzungscommission, in deren Districte die betreffenden
Grundstücke oder Gewerbe-Etablissements liegen, zu ermitteln und festzustellen. Das
Ergebniß der Einschätzung ist der Commission, in deren Districte der Wohnort des Be-
sitzers liegt, zur Berücksichtigung bei der Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens
desselben mitzutheilen.
Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß das Resultat der Einschätzung solcher
Grundstücke und Gewerbe-Etablissements sofort mittelst einer die betreffenden Rubriken
des Katasters umfassenden Nachweisung und unter Beifügung der etwa eingegangenen
Declarationen der zuständigen Bezirkssteuereinnahme mitgetheilt wird.