Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Alle Liegenschaften endlich, die als Bauplätze, Hofräume, Hausgärten (d. h. als 
Zubehörung von Gebäuden anzusehende Gärten), Niederlags-, Aufbereitungs-, Zimmer-, 
Holzplätze, Haldenstürze und dergleichen benutzt werden, sind von der Einschätzung aus- 
zunehmen. Das von diesen Grundstücken bezogene Einkommen findet, falls erstere nicht 
verpachtet sind, bei der Einschätzung des Gewerbes, zu dessen Ausübung sie dienen, 
Berücksichtigung. 
Nur wenn Liegenschaften neben der Benutzung zu einem Gewerbebetriebe auch noch 
einen landwirthschaftlichen Ertrag abwerfen, z. B. bei Bleichplänen, ist letzterer in An- 
schlag zu bringen. 
16. Bei der Ermittelung des Einkommens der Grundbesitzer werden den Ein- 
schätzungscommissionen hinsichtlich des einzuschlagenden Verfahrens keine speciellen Vor- 
schriften gegeben. Sie haben vielmehr hierbei unter Berücksichtigung der speciellen wirth- 
schaftlichen Verhältnisse jedes einzelnen Beitragspflichtigen in ähnlicher Weise zu ver- 
fahren, wie der Käufer oder Pächter eines Grundstücks den Reinertrag desselben behufs 
rationeller Bemessung der Kauf= oder Pachtsumme berechnet. Nach Befinden kann 
hierbei, wenn auch nur als untergeordnetes Hilfsmittel, auch der in der Gegend ge- 
wöhnliche Preis der Grundsteuereinheiten einen Anhalt gewähren. 
Im Allgemeinen wird die genaue Beachtung der Bodenverhältnisse in Bezug auf 
Lage, Fruchtbarkeit, Düngung, Bearbeitung und Erträge, sowie der Zustand des lebenden 
und todten Wirthschaftsinventars der Commission einen hinreichenden Anhalt geben, 
um die Erträgnisse so festzustellen, daß aus denselben das Einkommen des Besitzers be- 
rechnet werden kann. « 
Dabei ist besonders festzuhalten, daß der Werth aller aus der Wirthschaft her— 
rührenden Gegenstände, welche in der Haushaltung des Beitragspflichtigen verwendet 
werden, als steuerpflichtiges Einkommen mit berechnet werden muß. Die Lebensweise 
des Besitzers und die Zahl der Familienglieder wird in den meisten Fällen einen zur 
Abschätzung des Werthes dieser Gegenstände genügenden Anhalt gewähren. 
§ 17. In der Regel wird nach Anleitung der in vorstehenden Paragraphen ent— 
haltenen Vorschriften das steuerpflichtige Einkommen der selbstwirthschaftenden Grund- 
besitzer sich feststellen lassen. Ist dies aber nicht der Fall, oder findet die Einschätzungs- 
commission eine genauere Berechnung dieses Einkommens aus besonderen Gründen für 
nothwendig, so ist hierbei festzuhalten, daß das steuerpflichtige Einkommen durch Ab- 
rechnung der Bewirthschaftungskosten, sowie der in der Declaration nachgewiesenen 
Schuldzinsen und sonstigen zulässigen Abzüge vom Rohertrage des Wirthschaftscomplexes 
gefunden wird. 
Zum Rohertrage ist zu rechnen: 
1. der Geldwerth aller in der Wirthschaft auf dem Ackerland, Wiesen, Weiden,
	        
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