Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Torfstichen und Holzungen, Gärten und Teichen gewonnenen pflanzlichen und thieri- 
schen Producte, mit Ausnahme der Futterstoffe, des Strohes und der Streumate- 
rialien, welche in der eigenen Landwirthschaft zur Viehhaltung oder Düngerbereitung 
Verwendung finden; 
2. der Erlös aus der Verleihung der Zugkraft und anderer Wirthschaftsmittel, sowie 
aus dem gelegentlichen Verkaufe von Torf, Steinen, Sand, Kies, Lehm, Thon und 
ähnlichen Gegenständen, welche nicht in gewerbmäßig betriebenen Werken oder Unter- 
nehmungen gewonnen werden. (Vergl. außerdem über die Besteuerung des gewerb- 
mäßigen Betriebes dieser Gewinnungsstätten § 19.); 
3. der Miethwerth der Wohnung des Besitzers und seiner Familie incl. der Stallung 
für Luxuspferde und Wagenremisen für Kutschwagen; 
4. die Einnahmen aus Gerechtsamen aller Art. 
Zu den von der Summe des Nohertrags in Abzug zu bringenden Bewirthschaftungs- 
kosten gehört: der Geldwerth aller bewirkten Aufwendungen für Saamen, junge Pflanzen, 
erkaufte Futter= und Düngemittel, Löhne, Beköstigung und Wohnung der Arbeiter, 
Ergänzung des Viehes und Wirthschaftsinventars, Instandhaltung der Gebäude, Wege, 
Brücken, Zäune, Mauern, Dämme, Bewässerungsvorrichtungen, Schleußen, Wasser- 
leitungen, Brunnen und des Inventars, sowie für die zur Führung der Wirthschaft und 
nicht im Haushalte des Besitzers gebrauchte Beleuchtung und Heizung. 
Alle hier genannten Einnahmen und Ausgaben sind derart zu berechnen, daß das 
wirkliche Ergebniß für jedes der letzten drei Kalenderjahre festgestellt und daraus der 
Durchschnitt gezogen wird. 
&18. Werden Grundstücke durch Verpachtung genutzt, so kommt für die Fest- 
stellung des steuerpflichtigen Einkommens des Verpachters die im letztverflossenen Kalen- 
derjahre wirklich bezahlte Pachtsumme zunächst in Anrechnung; zu derselben sind noch 
folgende Geldbeträge vorkommenden Falls hinzuzurechnen: 
a) das Reineinkommen aus den von dem Pachte ausgeschlossenen und für die Be- 
nutzung durch den Verpachter reservirten Ländereien, Wohngebäuden und Gerechtsamen; 
b) der nach dem Durchschnittspreise im letzten Kalenderjahre zu berechnende Werth 
der vom Pachter zu liefernden Naturalien aller Art, mögen sie vom Pachtobjecte kommen 
oder nicht; 
) der nach den ortsüblichen Preisen berechnete Geldwerth der im letzten Kalender- 
jahre vom Pachter contractmäßig geleisteten Fuhren und sonstigen contractmäßigen 
Leistungen, abzüglich der vom Verpachter dafür besonders zu gewährenden Vergütung; 
d) der Betrag von Gemeindeabgaben, welche vom Pachter für das erpachtete Object 
im letzten Kalenderjahre bezahlt worden sind, sofern der Verpachter nicht contractmäßig 
zu deren Rückerstattung verpflichtet ist.
	        
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