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Benutzt der Besitzer bestimmte Räume gleichzeitig zu Wohnungs= und Gewerbs-
zwecken, so ist auf diesen Umstand nach Maßgabe der vorliegenden Verhältnisse Rücksicht
zu nehmen und, je nach dem Umfange des Gewerbebetriebs, ein entsprechender Bruch-
theil des ermittelten Miethwerths, als auf diesen Betrieb fallend, von ersterem abzu-
setzen und außer Ansatz zu lassen.
& 24. Wenn aber, wie in kleineren Städten und auf dem platten Lande leicht
vorkommen kann, die nächste Umgebung keinen Anhalt zu einer Vergleichung der Brutto-
Erträge wirklich vermietheter Wohnungen mit von dem Besitzer zu Wohnungen und
Hauswirthschaftszwecken benutzten Räumlichkeiten darbietet, dann hat die Einschätzungs-
commission in ähnlicher Weise gelegene, gebaute und benutzte Räume, welche sich in den
nächsten Orten befinden, für die Auswerfung des fraglichen Miethertrags als Maßstab
zu nehmen. Dabei sind, wenn irgend thunlich, die Erträgnisse solcher Räume in mehreren
benachbarten Orten zum Vergleiche heranzuziehen.
Weiter ist hierbei auch auf die Lebensstellung des Besitzers, dessen Wohnungs= und
Wirthschaftsräume einzuschätzen sind, insofern Rücksicht zu nehmen, als für Wohngebäude,
welche mit Stallungen, Remisen und Dienerwohnungen als ein Ganzes von einer Familie,
mit Einschluß der zum Hausstande gehörigen Personen, bewohnt werden, aber in Folge
ihrer Größe, Bauart, inneren Einrichtung und Umgebung (Parks, Lustgärten) sich mit
anderen, in der Umgegend gelegenen Wohngebäuden gar nicht vergleichen lassen (z. B.
Schlösser), mit Rücksicht auf die Höhe des gesammten übrigen Einkommens des Besitzers
ein nach Ermessen der Einschätzungscommission den Verhältnissen entsprechender Mieth-
ertrag anzunehmen ist.
Sind Land= und Gartenhäuser nur während des Sommers bewohnbar, so ist dieser
Umstand bei Auswerfung des Miethwerths in Rücksicht zu ziehen.
6 25. Von dem nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen (§§ 22 — 24)
ermittelten Brutto-Ertrage der Gebäude sind, um das steuerpflichtige Einkommen der
Besitzer zu finden, in Abzug zu bringen: die Reparatur= und Unterhaltungskosten,
welche in dem der Einschätzung vorhergegangenen Jahre wirklich aufgewendet worden
sind, um die Baulichkeiten in nutzbarem Zustande zu erhalten, sowie, sofern eine De-
claration vorliegt, die in derselben nachgewiesenen Schuldzinsen, Landesimmobiliar-
Brandkassenbeiträge 2c.
IV. Abschnitt.
Specielle Bestimmungen über die Einschätzung des Einkommens aus zinsbar
angelegten Capitalien 2c.
626. Der Ertrag von Werthpapieren, welche zum Betriebscapitale eines kauf-
männischen Geschäfts gehören, d. h. von Wechseln und anderen Werthpapieren, welche
je nach der Lage der betreffenden Geschäftsbranche zur zeitweiligen Nutzbarmachung des
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