Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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8 32. Für die Berechnung des Einkommens der Pächter ländlicher Grundstücke 
sind der Geldwerth aller aus der Bewirthschaftung sich ergebenden Roherträge, 
die Zinsen der gestellten Caution und sonstige dem Pachter contractmäßig zufließende 
Einnahmen in Ansatz zu bringen. Von dieser Summe sind alle direct auf die Be— 
wirthschaftung Bezug habende und von dem Pachter zu bestreitende Ausgaben unter 
Hinzurechnung der Pachtsumme und sonstiger contractmäßig festgesetzter Leistungen zu 
kürzen. 
Der verbleibende Rest ist das steuerpflichtige Einkommen des Pachters, soweit nicht 
in der Declaration der Abzug von Schuldzinsen rc. in Anspruch genommen wird. 
33. Bei den Gewerbtreibenden, welche nicht Kaufleute im Sinne des Handels- 
gesetzbuchs sind, bildet der Erlös aus den von ihnen gewährten Leistungen und 
veräußerten Waaren, sowie aus etwaigen Nebennutzungen den Rohertrag ihres Ge- 
werbebetriebs, von welchem der Preis der zum Behufe des Gewerbebetriebs ange- 
schafften Stoffe und Waaren, die Löhne der Angestellten und Arbeiter und alle sonstigen, 
durch das Geschäft hervorgerufenen Kosten und Lasten, einschließlich der Versicherungs- 
kosten, sowie die etwa declarirten Schuldzinsen rc. zur Feststellung des steuerpflichtigen 
Einkommens der Gewerbtreibenden in Abrechnung zu bringen sind. 
Eine ausschließliche Anlehnung an äußere Merkmale, wie sie bei der Gewerbe= und 
Personalsteuer in vielen Fällen vorgeschrieben, ist hier unzulässig, weil bei der Gewerbe- 
und Personalsteuer der Umfang des Gewerbs den Maßstab der Besteuerung abgiebt, 
der Gegenstand der Einkommensteuer dagegen das reine Einkommen ist, und dieses 
letztere bei gleicher Zahl der benutzten Werkzeuge und Maschinen, und gleicher Anzahl 
der Gewerbsgehilfen in Folge des größeren oder geringeren Betriebscapitals, der 
höheren oder niederen Intelligenz des Gewerbtreibenden und mannigfacher anderer 
Verhältnisse ein sehr verschiedenes sein kann. 
Immerhin werden aber gewisse äußere Merkmale, wie beispielsweise 
die Zahl der gehaltenen Gehilfen und Arbeiter, 
die Zahl und Beschaffenheit der Pressen bei Buch= und Steindruckern, 
die Zahl und Beschaffenheit der Gänge bei den Mühlwerken, 
die Anzahl und Tragfähigkeit der Schiffe bei Schiffern, 
die Zahl der Pferde bei Lohnkutschern, Fuhrleuten und Pferdeverleihern, 
die Anzahl und Beschaffenheit der Webstühle bei Webern und Wirkern, 
die Zahl und Gattung der Spindeln bei Spinnereien, 
die Anzahl und Größe der Drucktische bei Druckereien, 
die Zahl und Gattung der verschiedenen Maschinen und Werkzeuge bei anderen Ge- 
werbtreibenden 
einen werthvollen Anhalt gewähren, wenn sie mit Vorsicht benutzt und unter steter 
Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse der einzelnen Beitragspflichtigen berücksichtigt
	        
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