Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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VII. Abschnitt. 
Das Verfahren in den Einschätzungscommissionen. 
#40. Die Einschätzungscommissionen haben nach erfolgter Constituirung sofort 
das Einschätzungsgeschäft zu beginnen und dasselbe, unbeschadet der Gründlichkeit, mög- 
lichst rasch und mit Vermeidung jeder unnöthigen Behelligung der Beitragspflichtigen 
zu Ende zu führen. 
Soweit dies keinen besonderen Aufenthalt verursacht, sind die Beitragspflichtigen, 
welche eine Declaration abgegeben haben, zuerst einzuschätzen. 
Das Einschätzungsgeschäft selbst ist, sofern eine formell genügende Declaration 
(§ 19 der Ausführungsverordnung vom 8. März 1875) vorliegt, durch eine Vergleich- 
ung derselben mit den sonst bezüglich des Einkommens des betreffenden Beitragspflichti- 
gen eingegangenen Unterlagen einzuleiten. 
Gehen der Commission hierbei Bedenken gegen die Richtigkeit der in der Declaration 
enthaltenen Angaben nicht bei, so sind diese der Einschätzung zu Grunde zu legen und 
weitere Erörterungen und Nachforschungen über die Erwerbs= und Vermögensverhält- 
nisse des betreffenden Beitragspflichtigen zu unterlassen. 
Vermag dagegen die Commission in ihrer Mehrheit nicht, ohne Weiteres von der 
Richtigkeit der Declaration sich zu überzeugen, oder entspricht die abgegebene Declaration 
überhaupt den Anforderungen des § 19 der Ausführungsverordnung vom 8. März 
1875 nicht, so kann die Commission dem Beitragspflichtigen bestimmte Fragen zur Klar- 
stellung seiner Erwerbs= und Vermögensverhältnisse schriftlich oder mündlich vorlegen 
und, wenn dieselben gar nicht beantwortet oder die aufgetauchten Zweifel durch die 
Beantwortung nicht vollständig gehoben werden, auf Grund ihrer eigenen Kenntniß der 
Verhältnisse und nach dem Ergebnisse der etwa sonst noch anzustellenden Erörterungen 
nach Maßgabe der in dem Gesetze und dieser Instruction enthaltenen Bestimmungen die 
Einschätzung vornehmen. 
Die Commission ist jedoch solchenfalls auch berechtigt, ohne vorgängige Befragung 
des Beitragspflichtigen von der Berücksichtigung der Declaration abzusehen und die 
Einschätzung nach ihrem besten Wissen und Gewissen vorzunehmen, — den Beitrags- 
pflichtigen aber zur Geltendmachung seiner Einwendungen auf den Reclamationsweg 
zu verweisen. 
& 41. In ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn Gewerbtreibende, welche als 
Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs anzusehen sind, von der Bestimmung des 
letzten Absatzes des § 39 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch gemacht und die Nach- 
weisung der Schuldzinsen 2c. durch die in der Deelaration abgegebene Erklärung, daß 
ihr Einkommen auf Grund einer nach kaufmännischen Grundsätzen aufgemachten Bilanz 
declarirt sei, ersetzt haben.
	        
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