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VII. Abschnitt.
Das Verfahren in den Einschätzungscommissionen.
#40. Die Einschätzungscommissionen haben nach erfolgter Constituirung sofort
das Einschätzungsgeschäft zu beginnen und dasselbe, unbeschadet der Gründlichkeit, mög-
lichst rasch und mit Vermeidung jeder unnöthigen Behelligung der Beitragspflichtigen
zu Ende zu führen.
Soweit dies keinen besonderen Aufenthalt verursacht, sind die Beitragspflichtigen,
welche eine Declaration abgegeben haben, zuerst einzuschätzen.
Das Einschätzungsgeschäft selbst ist, sofern eine formell genügende Declaration
(§ 19 der Ausführungsverordnung vom 8. März 1875) vorliegt, durch eine Vergleich-
ung derselben mit den sonst bezüglich des Einkommens des betreffenden Beitragspflichti-
gen eingegangenen Unterlagen einzuleiten.
Gehen der Commission hierbei Bedenken gegen die Richtigkeit der in der Declaration
enthaltenen Angaben nicht bei, so sind diese der Einschätzung zu Grunde zu legen und
weitere Erörterungen und Nachforschungen über die Erwerbs= und Vermögensverhält-
nisse des betreffenden Beitragspflichtigen zu unterlassen.
Vermag dagegen die Commission in ihrer Mehrheit nicht, ohne Weiteres von der
Richtigkeit der Declaration sich zu überzeugen, oder entspricht die abgegebene Declaration
überhaupt den Anforderungen des § 19 der Ausführungsverordnung vom 8. März
1875 nicht, so kann die Commission dem Beitragspflichtigen bestimmte Fragen zur Klar-
stellung seiner Erwerbs= und Vermögensverhältnisse schriftlich oder mündlich vorlegen
und, wenn dieselben gar nicht beantwortet oder die aufgetauchten Zweifel durch die
Beantwortung nicht vollständig gehoben werden, auf Grund ihrer eigenen Kenntniß der
Verhältnisse und nach dem Ergebnisse der etwa sonst noch anzustellenden Erörterungen
nach Maßgabe der in dem Gesetze und dieser Instruction enthaltenen Bestimmungen die
Einschätzung vornehmen.
Die Commission ist jedoch solchenfalls auch berechtigt, ohne vorgängige Befragung
des Beitragspflichtigen von der Berücksichtigung der Declaration abzusehen und die
Einschätzung nach ihrem besten Wissen und Gewissen vorzunehmen, — den Beitrags-
pflichtigen aber zur Geltendmachung seiner Einwendungen auf den Reclamationsweg
zu verweisen.
& 41. In ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn Gewerbtreibende, welche als
Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs anzusehen sind, von der Bestimmung des
letzten Absatzes des § 39 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch gemacht und die Nach-
weisung der Schuldzinsen 2c. durch die in der Deelaration abgegebene Erklärung, daß
ihr Einkommen auf Grund einer nach kaufmännischen Grundsätzen aufgemachten Bilanz
declarirt sei, ersetzt haben.