Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

— 163 — 
Sparkassen-Ordnung von Alt-Gersdorf. 
2c. 2c. 
§ 14. Die in die Sparkasse eingelegten Gelder sammt deren Zinsen, ingleichen die 
darüber ausgestellten Quittungsbücher unterliegen keiner Verkümmerung, indefß ist die 
Hilfsvollstreckung in die Quittungsbücher nicht ausgeschlossen. 
  
& 14. Bekanntmachung, 
eine Anleihe des Steinkohlenbauvereins „Concordia“ in Niederölsnitz betreffend; 
« vom 20. Februar 1875. 
Das Ministerium des Innern hat dem Steinkohlenbauvereine „Concordia“ in Nieder- 
ölsnitz, welcher zu Vollendung seiner Schachtanlagen eine Anleihe von 450,000 Mark 
aufzunehmen beabsichtigt, zu Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 5 Procent jähr- 
lich zu verzinsenden und planmäßig längstens bis zum Jahre 1899 auszuloosenden 
Schuldscheinen im Nennwerthe von je 1000 Mark sammt Zinsleisten und Zinsscheinen 
nach Maßgabe der vorgelegten Hauptschuldverschreibung nebst Anleiheplan die nachge- 
suchte Genehmigung ertheilt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 20. Februar 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
. 15. Bekanntmachung, 
die Bewilligung der in den Statuten der Sparkasse zu Reinhardsgrimma 
enthaltenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 25. Februar 1875. 
Mit Allerhöchster Genehmigung sind vom Justiz-Ministerium den Gemeinden Reinhards- 
grimma, Hausdorf, Cunnersdorf, Luchau, Oberfrauendorf, Niederfrauendorf, Reinholds- 
hain, Hirschbach und Hermsdorf für die von denselben gegründete Sparkasse zu Rein- 
hardsgrimma die in den §§ 7 und 22 der vom Ministerium des Innern bestätigten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.