Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

— 166 — 
M 18. Decret 
wegen Bestätigung des Statuts der Stadtgemeinde Oschatz, die Quartier= und 
sonstigen Leistungen für die bewaffnete Macht betreffend; 
vom 19. März 1875. 
Nachdem Allerhöchsten Orts auf Vortrag des Justiz-Ministeriums die in 88 34 und 35,1 
des Statuts der Stadtgemeinde Oschatz, die Quartier- und sonstigen Leistungen für die 
bewaffnete Macht betreffend, vom 25. April 1873, getroffenen Ausnahmen von bestehen— 
den Gesetzen enthaltenden Bestimmungen allergnädigst genehmigt worden sind, und 
hierauf mit Zustimmung des Kriegs-Ministeriums von Seiten der vormaligen Kreis— 
direction zu Leipzig die Bestätigung gedachten Statuts stattgefunden hat, so ist zu dessen 
Beurkundung gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Vollziehung des Kriegs-Ministeriums ausgefertigt worden. 
Dresden, am 19. März 1875. 
Kriegs-Minifterium. 
v. Fabrice. 
  
Eckelmann. 
Statut 
der Stadtgemeinde Oschatz, die Quartier= und sonstigen Leistungen für die 
bewaffnete Macht betreffend. 
2c. 2c. 
34. Verkümmerungen und Hilfsvollstreckungen in Quartiervergütungs= und 
Ausgleichungsbeträge sind nicht zulässig. 
35. Die nicht erhobenen Quartiervergütungs= und Ausgleichungsbeträge unter- 
liegen den Bestimmungen in §§ 1017 und 1018 des bürgerlichen Gesetzbuchs über drei- 
jährige Verjährung und fallen nach Eintritt der letzteren der Einquartierungskasse zu. 
2c. 2c. 
  
Letzte Absendung: am 1. April 1875.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.