— 166 —
M 18. Decret
wegen Bestätigung des Statuts der Stadtgemeinde Oschatz, die Quartier= und
sonstigen Leistungen für die bewaffnete Macht betreffend;
vom 19. März 1875.
Nachdem Allerhöchsten Orts auf Vortrag des Justiz-Ministeriums die in 88 34 und 35,1
des Statuts der Stadtgemeinde Oschatz, die Quartier- und sonstigen Leistungen für die
bewaffnete Macht betreffend, vom 25. April 1873, getroffenen Ausnahmen von bestehen—
den Gesetzen enthaltenden Bestimmungen allergnädigst genehmigt worden sind, und
hierauf mit Zustimmung des Kriegs-Ministeriums von Seiten der vormaligen Kreis—
direction zu Leipzig die Bestätigung gedachten Statuts stattgefunden hat, so ist zu dessen
Beurkundung gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Vollziehung des Kriegs-Ministeriums ausgefertigt worden.
Dresden, am 19. März 1875.
Kriegs-Minifterium.
v. Fabrice.
Eckelmann.
Statut
der Stadtgemeinde Oschatz, die Quartier= und sonstigen Leistungen für die
bewaffnete Macht betreffend.
2c. 2c.
34. Verkümmerungen und Hilfsvollstreckungen in Quartiervergütungs= und
Ausgleichungsbeträge sind nicht zulässig.
35. Die nicht erhobenen Quartiervergütungs= und Ausgleichungsbeträge unter-
liegen den Bestimmungen in §§ 1017 und 1018 des bürgerlichen Gesetzbuchs über drei-
jährige Verjährung und fallen nach Eintritt der letzteren der Einquartierungskasse zu.
2c. 2c.
Letzte Absendung: am 1. April 1875.