Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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iehentlich selbstständigen Gutsbezirke über die zum Impflocale bestimmte Localität recht- 
zeitig Mittheilung zu machen. 
85. Die Aufstellung der in 87, Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Impflisten 
hat nach dem beigedruckten Formulare V zu erfolgen und liegt ob: 
a) in Städten mit Revidirter Städteordnung den Stadträthen, 
b) in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte den Bürger- 
meistern, 
c) in denjenigen Ortschaften, in welchen die Revidirte Landgemeindeordnung gilt, 
den Gemeindevorständen, 
d) innerhalb der, besondere Impfbezirke bildenden Landesanstalten den Vorständen 
der Letzteren. 
Die behördlichen Impflisten haben zugleich die, in die betreffende Stadt= oder 
Landgemeinde eingeschulten selbstständigen Güter zu umfassen. 
In diesen Impflisten sind die Impfpflichtigen in alphabetischer Reihenfolge ihrer 
Familiennamen aufzuführen. 
§#6. Die behördlichen Impflisten haben zu umfassen: diejenigen am Orte, be- 
ziehentlich innerhalb der eingeschulten selbstständigen Gutsbezirke sich aufhaltenden 
Kinder, 
a) welche im Orte, beziehentlich in dem selbstständigen Gutsbezirke im vorhergehenden 
Jahre geboren worden und noch am Leben sind, 
b) welche nach Ausweis der vorjährigen Impflisten im vorhergehenden Jahre der 
Impfpflicht noch nicht gehörig genügt haben, 
c) diejenigen Kinder, welche im vorhergehenden Jahre in den betreffenden Ort zu- 
gezogen sind, und der Impfpflicht noch nicht Genüge geleistet haben. 
Die von den Schulvorstehern nach § 11 einzureichenden Listen und Verzeichnisse 
sind als Theile der behördlichen Impflisten anzusehen und den Letzteren anzuschließen 
(zu vergleichen § 11). 
87. Die Verzeichnung der in § 6 sub a gedachten Kinder hat, soweit sie nicht 
Impflisten. 
(7 des Ge- 
setzes.) 
Verzeichnisse 
in den Jahren 1874 und 1875 auf Grund der in §§ 8 und 9 gedachten Verzeichnisse der sheensn 
vorzunehmen ist, im Jahre 1875 auf Grund derjenigen Verzeichnisse der Neugeborenen (8 1.Süilffer 
zu erfolgen, welche nach Maßgabe der Verordnung des unterzeichneten Ministeriums des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 30. April 1872 (Seite 176 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1872) die Pfarrer in den Monaten April und Sep- 
tember 1874 an die Bezirksärzte abzuliefern gehabt haben und die von denselben im 
Monat April 1875 auf die Zeit vom 1. September 1874 bis 1. April 1875 weiter 
abzuliefern sind. 
23“ 
8 Gesetzes.) 
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