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Die zuletzt gedachten Verzeichnisse haben, insoweit sie auch die in der Zeit vom
1. Januar 1875 bis zum 1. April 1875 Geborenen zu umfassen haben, als Unterlagen
für die im Jahre 1876 aufzustellenden behördlichen Impflisten zu gelten.
Im Monat September 1875 sind von den Pfarrern Verzeichnisse der Geborenen
nicht abzuliefern.
Dagegen haben die Pfarrer Verzeichnisse der in der Zeit vom 1. April bis zum
31. December 1875 Geborenen aufzustellen und dieselben im Monat Januar 1876 an
die betreffenden Behörden einzureichen.
Auf Grund der nurgedachten Verzeichnisse auf die Zeit vom 1. April bis 31.
December 1875 und derjenigen Theile der von den Pfarrern im Monat April 1875
einzureichenden Verzeichnisse, welche die in der Zeit vom 1. Januar bis 1. April 1875
Geborenen enthalten, sind in den behördlichen Impflisten auf das Jahr 1876 die in
§ 6, àa gedachten Impfpflichtigen zu verzeichnen.
Vom 1. Januar 1876 an werden die Pfarrer von der in der schon angezogenen
Verordnung vom 30. April 1872 angeordneten Aufstellung von Verzeichnissen der Ge-
borenen entbunden.
Die von den Pfarrern im Monat April 1875 abzuliefernden Verzeichnisse der in
der Zeit vom 1. September 1874 bis 1. April 1875 Geborenen sind noch in der bis-
herigen Weise und unter Verwendung der bisherigen Formulare aufzustellen und, wie
bisher, an die Bezirksärzte abzuliefern, welche Letztere dieselben sodann unverweilt
den betreffenden Stadträthen, Bürgermeistern und Gemeindevorständen, beziehentlich
Anstaltsvorständen zuzustellen haben.
Dagegen sind die von den Pfarrern, dem Obigen nach, auf die Zeit vom 1. April
bis mit 31. December 1875 weiter noch aufzustellenden Verzeichnisse der Geborenen
nicht blos für jeden einzelnen Ort der betreffenden Parochie (Städte und ländliche
Ortschaften), sondern, dafern zu der Parochie selbstständige Gutsbezirke und besondere
Impfbezirke bildende Landesanstalten gehören, auch für die betreffenden Gutsbezirke
und Landesanstalten gesondert aufzustellen. Sie sind von den Pfarrern im Monat
Januar 1876 den betreffenden Stadträthen, den Bürgermeistern in mittleren und kleinen
Städten, den Gemeindevorständen und den Anstaltsdirectionen und zwar, was die Ver-
zeichnisse der innerhalb selbstständiger Gutsbezirke Geborenen anlangt, den Stadträthen,
Bürgermeistern und Gemeindevorständen derjenigen Orte, in welchen die betreffenden
Gutsbezirke eingeschult sind, zuzustellen.
Auch zu den auf die Zeit vom 1. April bis 31. December 1875 aufzustellenden
pfarramtlichen Verzeichnissen der Geborenen sind die bisher üblich gewesenen Formulare
zu verwenden.