Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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schädigung auf Grund der Impflisten aufzustellen und in einfachen, d. h. nur aus 
einem Orte bestehenden Impfbezirken bei der Ortsbehörde (§ 5), in zusammengesetzten 
Impfbezirken bei der Ortsbehörde des Impforts einzureichen. Die betreffenden Be- 
hörden haben sodann diese Liquidationen unverzüglich zu prüfen und zu bezahlen. 
Den Behörden der Impforte in zusammengesetzten Bezirken ist derjenige Betrag 
der von ihnen bezahlten Liquidation des Impfarztes, beziehentlich des von ihnen sonst 
bestrittenen Impfaufwands, der antheilig auf die zu dem Impfbezirke sonst noch ge- 
hörigen Gemeinden und selbstständigen Güter zu rechnen ist, von den betreffenden Ge- 
meinden, beziehentlich Gutsvorstehern, an die sich die gedachten Behörden deshalb zu 
wenden haben, unverzüglich zu erstatten. 
Insoweit wegen der Vertheilung des Betrags der impfärztlichen Liquidationen und 
des sonstigen Impfaufwands auf die einzelnen selbstständigen Bestandtheile eines 
zusammengesetzten Impfbezirks eine besondere Uebereinkunft zwischen diesen Bezirks- 
Bestandtheilen nicht besteht, hat die Vertheilung nach dem Verhältnisse der Zahl der 
jedem einzelnen Bestandtheile des Bezirks angehörigen Geimpften zu erfolgen. 
b. Außerordentliche, nach § 17 erfolgende Impfungen. 
Besteht mit dem Impfarzte ein, auch außerordentliche Impfungen umfassendes 
Fixationsabkommen, so ist der auf die betreffenden außerordentlichen Impfungen zu 
rechnende Theil des Fixums als Polizeiaufwand von der betreffenden Gemeinde zu 
übertragen. Dasselbe gilt in allen Fällen von dem etwaigen Aufwande für das nach 
§ 17 von der Ortsbehörde zu beschaffende Impflocal. 
Ist der Impfarzt für die einzelnen Impfungen zu entschädigen, so ist die im zweiten 
Absatze des gegenwärtigen Paragraphen geordnete Gebühr für jede einzelne Impfung 
von dem Impflinge, beziehentlich dessen Eltern, Pflegeeltern oder Versorgern zu über- 
tragen. 
Die Gebühr ist im Impftermine sofort nach der Impfung an den Impfarzt zu 
entrichten. 
Insoweit dies nicht geschieht, hat die Ortsbehörde alsbald nach dem Impftermine 
die Gebühr von den Restanten einzuziehen und an den Impfarzt abzuliefern. 
Für Unvermögende ist die Gebühr aus der Ortsarmenkasse zu übertragen. 
Alsbald nach dem Revisionstermine hat die Ortsbehörde ein Verzeichniß Derjenigen, 
welche die Gebühr unberichtigt gelassen haben, insoweit nicht für dieselben die Zahlung 
aus der Ortsarmenkasse zu erfolgen hat, nach dem unter O beigedruckten Schema auf- 
zustellen. Das Verzeichniß ist von dem betreffenden Impfarzte mit dem Antrage auf — 
gerichtliche Beitreibung der darin aufgeführten Beträge zu versehen und nach dessen 
Erfolg von der Ortsbehörde bei der Gerichtsbehörde einzureichen. 
1875. 24
	        
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