Formular I. (RNöthliches Papier.)
Impfschein.
Impfbezrek ... Impfliste Nr. . . ..
.................... ,geborenden..........18..,
wurdeam.......... 18..zum....Male....Erfolggeimpft.
Durch die Impfung ist der gesetzlichen Pflicht zur ersten Impfung genügt.
............ ,am..........18
N.N.
Arzt (Impfarzt).
Bemerkung. Das gegenwärtige Formular I kommt bei der ersten Impfung (§ 1, Ziffer 1 des
Impfgesetzes) zur Anwendung.
Im Uebrigen ist zu unterscheiden:
1. war die Impfung bei dem ersten oder zweiten Male erfolgreich, so ist zwischen den Worten „zum
Male“ das Wort „ersten“ oder „zweiten“ und zwischen den Worten „Male . Exrfolg“ das Wort
„mit“ einzuschalten;
2. ist die Impfung zum dritten Male (8 3 des Impfgesetzes) wiederholt worden, so ist zwischen den Worten
„zum ... Male“ das Wort „dritten“ und zwischen den Worten „Male . Erfolg“, je nachdem
die Impfung erfolgreich oder erfolglos war, das Wort „mit“ oder das Wort „ohne“ einzuschalten.
Rückseite.
In jedem Impfbezirke wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt ge-
macht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des
auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahrs, die spätere Impfung (Wiederimpfung,
bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonn-
tags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahrs erfolgen, in welchem die Kinder
das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos
geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß
frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung
vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene
ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr
folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt.