Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

182 
Formular V. 
Impfliste. 
    
  
  
  
  
  
  
  
8 Des Vaters, Pflegee „„Art der Impfung. .13 5 Ursache, 
S Des Impflings — 5 4 S B— S 
vaters oder Vormund 3S* 215 ——– ½ *8 weshalb von 
S ————— E E—der Impfung 
Voor- Stand ’1bstand 
S. und Tag enE Zgenommen ist.ngen. 
und Name. und ESe □# S Su — — ri 
Zuname der Woh r“ 5 - 2 Vor-Gänz- 
. ohnun — Obr= Ganz= 
* Geburt. 8. *m1S8 5 S 188 * 2läufig. lich. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7 8 9. 10. 11. 112. 13. 14. 15. 16 17 18. 19. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bemerkung. Der Impfarzt empfängt die Liste, nachdem sie in den ersten sechs Colonnen von der Behörde oder — bei der späteren 
Impfung (Wiederimpfung) — von den Schulvorstehern ausgefüllt ist. Er füllt seinerseits die übrigen Colonnen aus. 
Ist der Impfpflichtige gestorben oder weggezogen, so ist dies in der Colonne 19 zu vermerken. 
Die Privatärzte haben für die von ihnen Geimpften entsprechende Listen aufzustellen und vollständig auszufüllen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.