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&12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern
mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (8 10) den Nachweis zu führen, daß die
Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde
unterblieben ist.
8 13. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwange
unterliegen (§1, Ziffer 2), haben bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der
vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist.
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuches der An-
stalt nach § 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen.
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren
Nachholung zu dringen.
Sie sind verpflichtet, vrier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zuständigen Be-
hörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der
Impfung nicht erbracht ist.
& 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach § 12 ihnen obliegen-
den Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark
bestraft.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne ge-
setzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr
folgenden Gestellung (§ 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu
fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
*# 15. Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch § 8, Absatz 2, I§ 7 und durch
§ 13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu
einhundert Mark bestraft.
* 16. Wer unbefugter Weise (§ 8) Impfungen vornimmt, wird mit Geldstrafe
bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
17. Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrlässig handelt, wird mit Geld-
strafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten bestraft,
sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere Strafe eintritt.
* 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. April 1875 in Kraft.
Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforderlichen Bestimm-
ungen treffen. 4
Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen über Zwangs-
impfungen bei dem Ausbruch einer Pocken-Epidemie werden durch dieses Gesetz nicht
berührt.