Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, geöffneter 
Drehbrücken 2c. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in genügender Ent- 
fernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer der Unfahrbarkeit, 
auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen werden. 
82. 
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher Breite freizu— 
halten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Normalprofil des lichten 
Raumes für die freie Bahn und für die Bahnhöfe vorhanden ist. 
Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu gestatten sind, 
bestimmt der Bundesrath. 
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann nach 
Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aufsichtsbehörde 
zugelassen werden. 
83. 
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche 
außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Meter zu erkennen ist. 
Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht sind, ver- 
schlossen gehalten werden. 
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung 
der im § 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern. 
In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und Schiebebühnen 
mit versenkten Geleisen unzulässig. 
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen 
thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung hergestellt 
werden. 
84. 
Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung 
nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. 
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher 
Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können nach 
näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit Seitenaufwurf ange— 
sehen werden. 
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbaren 
Barrieren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises zu 
versehen. 
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