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Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, geöffneter
Drehbrücken 2c. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in genügender Ent-
fernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer der Unfahrbarkeit,
auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen werden.
82.
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher Breite freizu—
halten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Normalprofil des lichten
Raumes für die freie Bahn und für die Bahnhöfe vorhanden ist.
Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu gestatten sind,
bestimmt der Bundesrath.
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann nach
Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aufsichtsbehörde
zugelassen werden.
83.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche
außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Meter zu erkennen ist.
Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht sind, ver-
schlossen gehalten werden.
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung
der im § 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern.
In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und Schiebebühnen
mit versenkten Geleisen unzulässig.
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen
thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung hergestellt
werden.
84.
Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung
nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher
Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können nach
näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit Seitenaufwurf ange—
sehen werden.
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbaren
Barrieren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises zu
versehen.
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