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muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu
probiren.
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt,
daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Athmosphären
Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei
einer Dampfspannung von mehr als fünf Athmosphären mit einem Drucke, welcher die
zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Athmosphären übersteigt, stattfinden soll.
Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits
vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung
(§ 8) Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vor-
geschriebene.
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zu-
stande nicht wieder in Dienst genommen werden.
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Mano-
meters zu prüfen.
Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision
des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach
spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen.
Ueber die Lokomotiv-Revisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die-
Ergebnisse zu verzeichnen sind.
Jede Lokomotive muß versehen sein:
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche
unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede
für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforder-
liche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem geeignet
sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der nor-
malen Höhe zu erhalten;
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vor-
richtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne be-
sondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Angen fallende Marke
des Normalwasserstandes angebracht sein;
3. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine
so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte
Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist der-
artig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von 3 Millimeter
möglich ist;