Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu 
probiren. 
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird bestimmt, 
daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Athmosphären 
Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei 
einer Dampfspannung von mehr als fünf Athmosphären mit einem Drucke, welcher die 
zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Athmosphären übersteigt, stattfinden soll. 
Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits 
vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung 
(§ 8) Anwendung gefunden hat, sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vor- 
geschriebene. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zu- 
stande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des Mano- 
meters zu prüfen. 
Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision 
des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach 
spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
Ueber die Lokomotiv-Revisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die- 
Ergebnisse zu verzeichnen sind. 
Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche 
unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede 
für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforder- 
liche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem geeignet 
sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf der nor- 
malen Höhe zu erhalten; 
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen 
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vor- 
richtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne be- 
sondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Angen fallende Marke 
des Normalwasserstandes angebracht sein; 
3. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine 
so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte 
Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist der- 
artig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von 3 Millimeter 
möglich ist;
	        
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