Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwindig— 
keit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln. 
Erstreckt sich die stärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge von 
weniger als 1000 Meter, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern 
die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend. 
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen 
auf Neigungen bis einschließlich 1: 60 auf den 6. Theil, und 
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der Räderpaare herabgesetzt werden, wenn 
1. die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht überschrit- 
ten wird, 
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt, 
. durch geeignete Kontrol-Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau fest- 
gestellt wird. 
Bei Berechnung der Zahl der Bremsen wird eine unbeladene Achse gleich einer 
halben beladenen Achse gerechnet. 
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1:40 sind für das Bremsen der Züge 
von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen. 
14. 
Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen 
mit mindestens doppelter, uur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung 
versehen werden, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an 
den Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den 
im Wagen befindlichen Passagieren möglich ist. 
Um das Einklemmen der Finger in die Spalten zu verhüten, sind die letzteren 
mit Schutzvorrichtungen zu versehen. 
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit und 
in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht werden, angemessen 
zu erleuchten. 
8 15. 
Sämmtliche Personen-, Post- und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen 
laufenden Güterwagen sind mit den erforderlichen Signallaternenstützen zu versehen, 
welche an der Hinterwand des Wagens so anzubringen sind, daß dieselben eutweder 
zur Seite des Wagens oder über die Decke desselben hervorragen. 
Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im 
ersteren Falle höchstens 3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter betragen,
	        
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