Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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ten Räume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlaubnißkarte betreten, mit Ausnahme 
der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefs der Militär- und Polizeibehörde, 
sowie der im 8 54 gedachten und der Postbeamten. 
Den Festungs-Kommandanten, Fortifikations-Offizieren und den durch ihre Uniform 
als solche kenntlichen Fortifikations-Beamten ist gestattet, auch den Bahnkörper wie die 
Bahnhöfe innerhalb des Festungsrayons zu betreten. 
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen oder daher abholen, müssen auf 
den Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen auffahren. 
Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vorplätzen, 
soweit dies den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, steht den Bahnpolizei- 
Beamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften ein Anderes be- 
stimmen. 
l 56. 
Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Baum- 
stämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht 
getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. 
57. 
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh bleibt 
Derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt. 
Das Treiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge ist innerhalb 
zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr gestattet. 
9 58. 
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Aussichts- 
behörde genehmigten Bedingungen benutzt werden. 
§ 59. 
So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von 
Viehheerden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. 
Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen Uebergängen 
ertönen. Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Barrieren nähern, dieselben aber 
nicht öffnen. 
l60. 
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der 
Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von 
Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger 
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