Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

— 215 — 
Signalordnung 
für die Eisenbahnen Deutschlands. 
—— — 
I. Signale auf der freien Bahnstrecke. 
a) Die akustischen Signale sind für das Bahnbewachungs-Personal mittelst elektrischer Läutewerke 
zu geben wie folgt: 
  
  
  
  
  
1. Der Zug geht in der Richtung von A. nach B. Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen. 
(Abmelde-Signal).“ 
2. Der Zug geht in der Richtung von B. nach A. Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
(Abmelde-Signal). 
3. Die Bahn wird bis zum nächsten fahrplanmäßigen Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
Zuge nicht mehr befahren (Ruhe-Signal). 
4. Es Ae ruune Außergewöhnliches zu erwarten (Alarm= Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
ignal). 
Außer den elektro-akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben werden wie folgt: 
Signal 1: langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben, — — —— 
2: das vorhergehende Signal zweimal zu geben, ——— 
= 3.2 langer, langer, langer, langer Ton, — — 
4 ; kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben, ——-— 
b) Die optischen Signale sind wie folgt zu geben: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
5. Der Zug darf ungehindert Der Bahnwärter macht Front gegen Der Bahnwärter macht Front gegen 
passiren (Fahrsignal). den Zug. den Zug und hält die Handlaterne mit 
weißem Lichte dem Zuge entgegen. 
6. Der Zug soll langsam fahren. Der Bahnwärter hält irgend einen Der Bahnwärter hält die Hand- 
Gegenstand in der Richtung gegen das laterne mit grünem Lichte dem Zuge 
Geleise. entgegen. 
Am Anfang und am Ende einer Am Anfang und am Ende einer 
langsam zu durchfahrenden Strecke sind langsam zu durchfahrenden Strecke sind 
Scheiben aufgestellt. Dem kommenden Stocklaternen aufgestellt. Dem kom- 
Zuge zugekehrt muß die erste Scheibe menden Zuge zugekehrt muß die erste 
mit A. und die letzte mit E. bezeichnet Laterne grünes, die letzte weißes 
sein. Licht zeigen. 
  
  
1875. 29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.