— 215 —
Signalordnung
für die Eisenbahnen Deutschlands.
—— —
I. Signale auf der freien Bahnstrecke.
a) Die akustischen Signale sind für das Bahnbewachungs-Personal mittelst elektrischer Läutewerke
zu geben wie folgt:
1. Der Zug geht in der Richtung von A. nach B. Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen.
(Abmelde-Signal).“
2. Der Zug geht in der Richtung von B. nach A. Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
(Abmelde-Signal).
3. Die Bahn wird bis zum nächsten fahrplanmäßigen Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
Zuge nicht mehr befahren (Ruhe-Signal).
4. Es Ae ruune Außergewöhnliches zu erwarten (Alarm= Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen.
ignal).
Außer den elektro-akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben werden wie folgt:
Signal 1: langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben, — — ——
2: das vorhergehende Signal zweimal zu geben, ———
= 3.2 langer, langer, langer, langer Ton, — —
4 ; kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben, ——-—
b) Die optischen Signale sind wie folgt zu geben:
bei Tage: bei Dunkelheit:
5. Der Zug darf ungehindert Der Bahnwärter macht Front gegen Der Bahnwärter macht Front gegen
passiren (Fahrsignal). den Zug. den Zug und hält die Handlaterne mit
weißem Lichte dem Zuge entgegen.
6. Der Zug soll langsam fahren. Der Bahnwärter hält irgend einen Der Bahnwärter hält die Hand-
Gegenstand in der Richtung gegen das laterne mit grünem Lichte dem Zuge
Geleise. entgegen.
Am Anfang und am Ende einer Am Anfang und am Ende einer
langsam zu durchfahrenden Strecke sind langsam zu durchfahrenden Strecke sind
Scheiben aufgestellt. Dem kommenden Stocklaternen aufgestellt. Dem kom-
Zuge zugekehrt muß die erste Scheibe menden Zuge zugekehrt muß die erste
mit A. und die letzte mit E. bezeichnet Laterne grünes, die letzte weißes
sein. Licht zeigen.
1875. 29