Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

7. Der Zug soll halten (Halt— 
signal). 
216 
—... —. 
bei Tage: 
Der Bahnwärter schwingt einen Ge- 
genstand hin und her. 
Außer den Signalen Nr. 5 bis 7 können auch Signale 
werden: 
Signal 5: Der Zug darf 
ungehindert passiren 
(Fahrsignal). 
Signal 6: Der Zug soll 
langsam fahren. 
Signal 7: Der Zug soll 
halten (Haltsignal). 
  
  
Rechtsseitiger Telegraphen- 
arm schräg nach oben ge- 
richtet (unter einem Winkel 
von etwa 450). 
Außer dem vorhergehend 
angegebenen Signalzeichen 
ein Stab mit runder Scheibe 
am Telegraphenmast be- 
festigt. 
Rechtsseitiger Telegraphen- 
arm wagerecht gestellt. 
  
bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter schwingt seine Hand- 
laterne hin und her, welche, sofern es 
die Zeit erlaubt, roth zu blenden ist. 
am Telegraphenmaste wie folgt gegeben 
Weißes Licht der Signal- 
laterne des Telegraphen- 
mastes. 
  
Grünes Licht der Signal- 
laterne des Telegraphen= 
mastes. 
  
NRothes Licht der Signal- 
laterne des Telegraphen= 
mastes. 
  
Die optischen Signale am Blockstationstelegraphen, welche in der Ruhestellung „Halt“ zeigen müssen, 
sind wie folgt zu geben: 
8. Freie Fahrt. 
9. Halt. 
  
–— 
  
– 
  
Rechtsseitiger Telegraphen= 
arm schräg nach oben ge- 
richtet (unter einem Winkel 
von etwa 450). 
Rechtsseitiger Telegraphen= 
arm wagerecht. 
  
Weißes Licht der Signal- 
„vI 
laterne. 
6 
— 
¶ 
  
Rothes Licht der Signal— 
laterne. 
—I 
  
9
	        
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