Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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d) Die optischen Signale an den Wasserkrahnen. 
Der Ausleger des Wasserkrahnes ist am Ausgusse desselben bei Dunkelheit mit einer Laterne zu 
versehen. 
16. Der Ausleger des Wasser- 
krahnes läßt die Durch- 
fahrt frei. 
17. Der Ausleger des Wasser- 
krahnes sperrt die Durch- 
fahrt. 
  
  
bei Tage: 
Der Ausleger steht parallel zur 
Nichtung des Geleises. 
Der Ausleger steht quer 
bbwinkelrecht) zur Richtung 
des Geleises. 
III. Signale am Zuge. 
  
bei Dunkelheit: 
s Weißes Licht der auf dem Aus- 
leger des Wasserkrahnes befindlichen 
Sicgnallaterne. 
— 
  
Rothes Licht der auf dem 
Ausleger des Wasserkrahnes 
befindlichen Signallaterne. 
Für die optischen Signale am Zuge sind folgende Anordnungen zu beachten: 
18. Kennzeichnung der Spitze 
des Zuges: 
a) wenn der Zug auf einge- 
leisiger Bahn oder auf 
dem für die Fahrtricht- 
ung bestimmten Geleise 
einer zweigeleisigen Bahn- 
strecke fährt. 
b) wenn der Zug ausnahms- 
weise auf dem nicht für 
die Fahrtrichtung be- 
stimmten Geleise einer 
zweigeleisigen Bahnstrecke 
fährt. 
  
bei Tage: 
Kein besonderes Zeichen. 
Kein besonderes Zeichen. 
  
bei Dunkelheit: 
—. Zwei weiß 
leuchtende Later- 
» nen vorn an der 
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leuchtende Later- 
. nen vorn an der 
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Befindet 5 in Ausnahmefällen die 
Lokomotive nicht an der Spitze des 
Zuges oder fährt dieselbe mit dem Ten- 
der voran, so sind die Laternen am 
Vordertheil des vordersten Fahrzeuges 
anzubringen.
	        
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