Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

— 222 — 
für die Zahlbarmachung der Pension erforderlich sind, wozu namentlich das Lebensattest 
und der Nachweis gehört, daß der Pensionär nicht durch ununterbrochenen zehnjährigen 
Aufenthalt im Auslande das deutsche Indigenat verloren hat. 
Den Nachweis, daß er aus anderem Grunde das deutsche Indigenat nicht verloren 
habe, hat der Pensionär nicht zu führen. Wird der Zahlstelle bekannt, daß der Pen— 
sionär dasselbe aus irgend einem Grunde verloren hat, so ist die Zahlung der Pension 
einzustellen. 
Die Prüfung der von den Pensionsempfängern selbst oder von deren Bevoll— 
mächtigten vorzulegenden Schriftstücke, insbesondere auch der Vollmachten selbst, ist 
Sache der zahlenden Kasse. 
Hinsichtlich derjenigen Pensionsempfänger, welchen beim Erscheinen der gegen— 
wärtigen Bestimmungen ihre Pensionen bereits in das Ausland gezahlt werden, ver— 
bleibt es bei dem bisherigen Verfahren. 
II. zu § 102. 
A. Unter den Pensions= und Verstümmelungszulagen sind nur die in den §§ 71 
und 72 aufgeführten Zulagen, nicht aber auch die Dienstzulagen (8§ 74) zu verstehen. 
Behufs der erforderlichen Unterscheidung der verschiedenen Zulagen haben die 
Militär-Intendanturen, beziehungsweise die Marine-Intendantur, in den Pensions- 
Zugangs-Nachweisungen die Zulagen nach § 71 als Kriegszulage, nach § 72 als 
Verstümmelungs zulagen, nach § 74 als Dien stzulage zu bezeichnen. 
B. 1. Der Aufenthalt in einem Militärkurhause oder in einer militärischen Heil- 
anstalt zum Zwecke einer Bade= oder Brunnenkur fällt unter die Vorschrift des § 102 b. 
Sonstige zu derartigen Kurzwecken gewährte Unterstützungen sind auf die Fortzahlung 
der Invalidenpension einflußlos. 
2. Unter „Familie“ im Sinne des § 102 b. sind außer der Ehefrau und der 
ehelichen Nachkommenschaft (Kinder, Enkel) auch die Eltern und Großeltern des Pen- 
sionärs zu verstehen, sofern dieser der einzige Ernährer derselben ist. 
3. Die bezeichneten Anstalten haben von jeder Aufnahme und Entlassung eines 
Pensionsempfängers derjenigen Behörde, auf deren Pensionsetat der Pensionär steht, 
unter genauer Angabe des Tages der Aufnahme, sowie des Tages der Entlassung aus 
der Anstalt, behufs der Pensionsregulirung unverzüglich Mittheilung zu machen. 
4. Die Zahlung der Pension und etwaigen Zulagen erfolgt für den Monat der 
Aufnahme und Entlassung gemäß § 99 stets in vollen Monatsbeträgen. 
Etwaige Marschkompetenzen, welche behufs der Aufnahme in die Anstalt oder bei 
Entlassung aus derselben zur Erreichung des Heimathsortes dem Invaliden gewährt 
werden, kommen auf die Pensionsbeträge nicht in Anrechnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.