Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Verpflichtungs-Bestimmungen für die Invaliden. 
1. Der Invalide ist verpflichtet, Ende Juni und Ende November jeden Jahres von 
der Ortsobrigkeit, in größeren Orten von den Polizeibeamten, in deren Bezirk er wohnt, 
die neben den Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Ohne 
dies erfolgt keine weitere Zahlung. 
2. Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert der Invalide 
dasselbe dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden. In einem solchen Falle hat er 
übrigens der Ortsbehörde und der zahlenden Kasse sofort Anzeige zu machen. 
3. Jeder Invalide, der im Civildienste (§ 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) 
angestellt oder beschäftigt wird, hat das Quittungsbuch der Behörde, von welcher er 
berufen worden, sofort abzuliefern. Pensionsüberhebungen werden durch Einbehalten 
der fälligen Pension oder durch Abzüge von dem Diensteinkommen gedeckt. 
4. Bei der Aufnahme in ein Invalideninstitut, in eine militärische Kranken-, Heil- 
oder Pflegeanstalt (§ 102 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) ist das Quittungsbuch der 
aufnehmenden Behörde zu übergeben. 
5. Wenn der Invalide seinen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, und seine 
Pension aus einer näher gelegenen Kasse zu empfangen wünscht, so muß er sein 
Quittungsbuch rechtzeitig an die bisherige Zahlstelle abgeben, und um Uebertragung 
der Zahlung auf die näher gelegene Kasse nachsuchen. 
  
1875. 31
	        
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