Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

  
der Zahlungs-Designation pro 
Bei der Zahlung pro December jeden Jahres wird dieses Blatt als Belag durch die Kasse hier abgeschnitten. 
— 234 — 
#qJA Zahlungs-Designation nro. « 
  
  
  
  
  
  
  
  
invalider..---..........·............................................................................................................................ 
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- Unterschriften 
i Geld- 
„,H.HW5) densgten Juiii. Monat. 8 * 
Vor den. , erscheint heute F. Kassenbeamten. 
der von Person bekannte. si 
gehörig rekognoszirte invallde Jannar 
und erklärte: Februar 
Aus Reichs-, Staats= oder anderen öffentlichen Kassen 
beziehe ich außer den nebenstehend aufgeführten Kompetenzen r 
.. . .. März 
kein weiteres Einkommen. 
nur das in dem Quittungsbuche aufgeführte Einkommen. *t 
Nyri 
Die nebenstehenden Kompetenzen habe ich richtig empfangen, April 
was ich hiermit ausdrücklich anerkenne. — — — 
Unterschrift des Invaliden. Mai 
Firma, Unterschrift der Behörde resp. des Beamten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Juni 
.................................. den.........-.tenNovember...·.............. Juli 
Vor den. erscheint heute — — 
der von Person bekannte August 
—. invalide g 
gehörig rekognoszirte 
................................................................................................................... September 
und erklärte: 
Aus Reichs-, Staats- oder anderen öffentlichen Kassen October 
beziehe ich außer den nebenstehend aufgeführten Kompetenzen 
kein weiteres Einkommen. — ——— 
nur das in dem Quittungsbuche aufgeführte Einkommen. November 
  
  
  
  
Die nebenstehenden Kompetenzen habe ich richtig empfangen, 
was ich hiermit ausdrücklich anerkenne. December 
Unterschrift des Invaliden. 
Firma, Unterschrift der Behörde resp. des Beamten. 
Vermerk. In den noch vorhandenen Quittungsbüchern älterer Art 
sind die daselbst gedruckten Bescheinigungen von den betreffenden 
Behörden resp. Beamten dem Inhalte der vorstehenden Erklärung 
entsprechend abzuändern. 
  
  
 
	        
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