Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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AMÆ 27. Verordnung, 
die Ausführung der Vorschrift in § 77 unter 1 der Militärersatzinstruction 
vom 26. März 1868 betreffend; 
vom 12. April 1875. 
Noch § 77 unter 1 der Militärersatzinstruction vom 26. März 1868 (Seite 594, 
Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) haben die Polizeibehör-= 
den, wo ihnen die Führung der Stammrollen nicht selbst obliegt, den damit beauftragten 
Beamten oder Behörden von dem Tenor eines jeden rechtskräftigen Erkenntnisses, wel- 
ches wider ein in das militärpflichtige Alter noch nicht eingetretenes Individuum ergeht, 
sofern darin wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine Strafe ausgesprochen ist, 
gleich nachdem sie davon den bestehenden Vorschriften gemäß durch die Staatsanwalt- 
schaft 2c. Kenntniß erhalten haben, Mittheilung zu machen. 
Da die hierbei vorausgesetzte Verpflichtung der Staatsanwaltschaften zu Benach- 
richtigung der Polizeibehörden in Sachsen nicht besteht, die Staatsanwälte auch nicht 
von allen wegen begangener Vergehen eingeleiteten Untersuchungen Kenntniß erlangen, 
so werden mit Allerhöchster Genehmigung die Gerichte hierdurch angewiesen, in den 
bezeichneten Fällen die Polizeibehörde des Wohnorts des Verurtheilten und, sofern 
dieser innerhalb des Deutschen Reiches geboren ist, auch die Polizeibehörde des Geburts- 
orts nach Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses unter Mittheilung einer Ab- 
schrift des letzteren und unter Bezugnahme auf § 77 der Militärersatzinstruction ent- 
sprechend zu benachrichtigen. 
Als die Polizeibehörden, welchen diese Benachrichtigung zu ertheilen, sind in 
Sachsen — wie im Einverständnisse des Ministeriums des Innern bestimmt wird — 
für die Städte, welche die Revidirte Städteordnung angenommen haben, die Stadträthe, 
für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister, für Landgemeinden die Gemeinde- 
vorstände anzusehen. Die Bewohner selbstständiger Gutsbezirke sind in dieser Beziehung 
als zu dem betreffenden Gemeindeverbande gehörig zu betrachten. 
Dresden, den 12. April 1875. 
Die Ministerien des Kriegs und der Justiz. 
v. Fabrice. Abeken. 
Rosenberg.
	        
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