Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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AM 29. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in dem Regulative für die Sparkasse zu Grünhain enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 13. April 1875. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist vom Justizministerium der Stadtgemeinde zu 
Grünhain für die von derselben errichtete Sparkasse die in der nachstehend abgedruckten 
Bestimmung des vom Ministerium des Innern bestätigten Regulativs der gedachten 
Sparkasse enthaltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 13. April 1875. 
Ministerium der Juftiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Regulativ 
für die Sparkasse zu Grünhain. 
20. 2c. 
14. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten 
Einlage= und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unter- 
worfen; jedoch kann die Abpfändung eines Buches, welches im Besitze eines Schuldners 
gefunden wird, nicht gehindert werden. 
30. Bekanntmachung, 
die Einführung des Lehrbuchs der Hebammenkunst von Dr. Credé 
und Dr. Winckel betreffend; 
vom 15. April 1875. 
Nachdem die im Jahre 1863 veranstaltete Auflage des Lehrbuchs der Hebammenkunst 
von Dr. Woldemar Ludwig Grenser vergriffen war, ist dasselbe im Auftrage des 
Ministeriums des Innern von dem Direetor der Entbindungsschule zu Leipzig, Herrn 
Geheimen Medieinalrath Professor Dr. Credé daselbst, und dem Director des Ent- 
bindungsinstituts zu Dresden, Herrn Hofrath Professor Dr. Winckel hierselbst, einer 
neuen Bearbeitung unterzogen worden und unter dem Titel: „Lehrbuch der Hebammen- 
 
	        
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