Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Die Bestimmungen unter 2 leiden nicht Anwendung auf Satz- und Köderfische. 
Auch dürfen solche Fische, welche während der für dieselben festgesetzten Schonzeit 
bei dem Abschlagen eines Fischwassers oder Teiches, welches an sich nothwendig gewesen, 
und nicht blos der Fischerei wegen erfolgt ist, gefangen worden sind, innerhalb der 
Schonzeit zwar feilgeboten und verkauft werden. Es darf dies jedoch nicht im Umher— 
ziehen und nur auf Grund einer, von einem Gemeindevorstande oder einer anderen 
Ortspolizeibehörde ausgestellten Bescheinigung darüber geschehen, daß die betreffenden 
Fische bei einer Gelegenheit der vorgedachten Art gefangen worden sind. 
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Es ist zwar gestattet, während der unter 2 bestimmten Schonzeiten die dort ge- 
nannten Fische zu dem Zwecke der künstlichen Fischzucht für Anstalten zu solcher zu 
fangen. Es ist jedoch hierzu die besondere Erlaubniß der Bezirks-Amtshauptmannschaft 
einzuholen, welche nur ertheilt werden soll, wenn außer Zweifel steht, daß der darum 
Nachsuchende entweder selbst eine Brutanstalt besitzt oder seiten einer Anstalt zu künst- 
licher Fischzucht in Sachsen um Beschaffung der in Frage befangenen Fische angegangen 
worden ist. 
Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und hat auf gewisse Zeiten und bestimmte 
Quantitäten der darin, der Art nach, zu bezeichnenden Fische zu lauten. 
Der Erlaubnißschein ist von Demjenigen, auf den er lautet, bei dem betreffenden 
Fischfange und bei dem Transporte der Fische zu seiner Legitimation bei sich zu führen 
und den polizeilichen Aufsichtsorganen auf deren Verlangen vorzuzeigen. 
Mißbrauch der Erlaubniß und Ueberschreitungen der darin enthaltenen Bestimm- 
ungen haben die Einziehung der Erlaubniß zur Folge und sind mit der in § 4, zu a 
des Gesetzes vom 16. Juli 1874 bedrohten Strafe zu ahnden. 
7. 
Wer aus einem Gewässer Fischlaich entfernt oder solchen im Gewässer zerstört oder 
beschädigt, verfällt, insoweit nicht § 303 des Reichsstrafgesetzbuchs Anwendung leidet, 
der in § 4, zu a des gedachten Gesetzes vom 16. Juli 1874 angedrohten Strafe. 
Dresden, den 25. April 1875. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
1875. 33
	        
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