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AM 35. Verordnung,
die Ausführung des § 35 des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874
betreffend;
vom 26. April 1875.
u Ausführung der in § 35 des Einkommensteuergesetzes vom 22. December vorigen
Jahres enthaltenen Bestimmungen und im Anschluß an die in § 17 der Ausführungsver-
ordnung dazu, vom 8. vorigen Monats (Seite 37 des Gesetz= und Verordnungsblattes)
getroffenen Anordnungen wird hiermit noch Folgendes verordnet:
1.
In die Nachweisungen, welche Gewerbtreibende, Fabrikanten, Actiengesellschaften rc.
über die Gehalts= und Lohnverhältnisse der von ihnen dauernd beschäftigten Gewerbs-
gehilfen auf an sie ergehende Aufforderung der Gemeindebehörden aufzustellen verpflichtet
sind, ist das in der Form der Hausindustrie beschäftigte Arbeiterpersonal nicht aufzu-
nehmen.
2.
Gewerbtreibende rc., welche beim Betriebe ihres Gewerbs oder bei Ausübung ihres
Berufs Personen dauernd beschäftigen, welche außerhalb des Ortes, in welchem das
Gewerbe-Etablissement belegen ist, wohnen, haben in der aufzustellenden Nachweisung
zunächst die im Fabrikorte wohnhaften Gewerbsgehilfen zusammenzufassen — dem-
nächst aber das in anderen Orten wohnhafte Arbeiterpersonal in getrennten Uebersichten,
und zwar für jeden Ort in einer besonderen Uebersicht — zu verzeichnen und die Ge-
halte und Löhne desselben nachzuweisen.
3.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Gewerbtreibenden, welche an verschie—
denen Orten wohnhafte Gewerbsgehilfen beschäftigen, die erforderliche Anzahl von
Formularen (Beilage F der Ausführungsverordnung) unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen.
4.
Die Nachweisungen über die außerhalb des Fabrikorts wohnhaften Gewerbsgehilfen
sind von den Gemeindebehörden ebenfalls an die Bezirkssteuereinnahmen einzuschicken,
welche dieselben den zuständigen Einschätzungscommissionen zuzustellen haben.
Dresden, am 26. April 1875.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Dr. Schaffrath.