Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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e) Allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Bahn- 
baue beschäftigten Arbeiter getroffen werden, hat die Gesellschaft unweigerlich 
nachzukommen, auch ist dieselbe verbunden, die durch etwaige Aufstellung eines 
besonderen Polizeiaufsichts-Personals erwachsenden Kosten zu übertragen. 
fl) Diejenigen auf die Förderung des materiellen oder sittlichen Wohles der Bau- 
arbeiter und beziehentlich ihrer Familien berechneten Anstalten und Einrichtun- 
gen, welche die Regierung etwa für nöthig erachten sollte, sind von der Gesell- 
schaft den zu gebenden Vorschriften gemäß zur Ausführung zu bringen. Jeden- 
falls ist die Gesellschaft verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder 
verunglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, 
in welchen sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unter- 
stützungswohnsitz zu haben, befinden, zur Last fallen. Es sind daher für Ver- 
pflegung und Unterstützung in solchen Fällen durch die Gesellschaft die nöthigen 
Vorkehrungen zu treffen. Es ist dabei den von der Staatsregierung etwa zu 
ertheilenden Anordnungen unweigerlich nachzugehen. 
8) Ebenso hat die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörden wegen 
Befriedigung des kirchlichen Bedürfnisses der bei dem Baue beschäftigten Beamten 
und Arbeiter Folge zu leisten und die dadurch etwa bedingten Kosten zu über- 
nehmen. 
h) Die von der obersten Reichsmilitärbehörde vorzuschreibenden Sicherheitsmaßregeln 
sind nach Vorschrift auszuführen. 
8 3. Die Leitung des Baues und des Betriebs der Bahn ist tüchtigen Technikern 
zu übertragen. Als Oberingenieur und als Sections= oder Abtheilungs-Ingenieure, 
sowie als Maschineningenieure und als Maschinenmeister sind nur solche Techniker zu 
verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen oder eines Staates, 
dessen Staatsprüfung für Techniker rücksichtlich der Anforderungen den Königlich Säch- 
sischen gleich zu stellen sind, ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Wahl des zur obersten technischen Leitung berufenen Beamten bedarf der Ge- 
nehmigung des Finanz-Ministeriums. 
Der Staatsregierung bleibt vorbehalten, unbeschadet der ihr zustehenden allgemeinen 
Oberaufsicht und Controle, zur speciellen technischen Beaufsichtigung der Bauführung 
ein besonderes technisches Organ zu bestellen, welches die solide und vorschriftsmäßige 
Herstellung der Bauarbeiten, sowie die Verwendung geeigneter Materialien und Betriebs- 
mittel zu überwachen hat. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anordnungen dieses 
Organs unbedingt Folge zu leisten; es steht jedoch derselben das Recht zu, binnen zehn- 
tägiger, von dem Tage der getroffenen Anordnung an zu rechnender präclusiver Frist
	        
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