Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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bei dem Finanz-Ministerium Recurs gegen die betreffende Anordnung einzulegen. Bei 
der hierauf erfolgenden Entscheidung hat es zu bewenden. 
Die dem Staate durch eine solche specielle Aufsicht erwachsenden Kosten, deren Fest- 
stellung dem Finanz-Ministerium zusteht, sind seiten der Gesellschaft zu erstatten. 
#s#ü4. Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei Ausführung der geodätischen Arbeiten, 
welche theils der Einleitung des Expropriationsverfahrens vorausgehen müssen, theils 
zum Schlusse desselben erforderlich sind, sowohl den in Betreff des zu verwendenden Per- 
sonals, als auch den in Ansehung der Form der Expropriations= und Berainungspläne 
im Interesse der Besitz= und Steuerregulirung seiten der Staatsregierung getroffenen 
Anordnungen allenthalben nachzugehen. 
5Der Bau der Bahn ist spätestens binnen Jahresfrist, von der Concessions- 
ertheilung an gerechnet, zu beginnen und innerhalb weiterer drei Jahre dergestalt zu 
vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge nach ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt 
und erhalten werden kann. 
§6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, sobald und insoweit als solches seiten der 
Staatsregierung im Interesse des Verkehrs oder zur Sicherheit des Betriebs für er- 
forderlich erachtet und deshalb verlangt wird, zur Herstellung eines zweiten Bahngleises, 
ebenso zur Erweiterung und Ergänzung der ursprünglichen Stationsanlagen, nicht 
minder zu einer dem Verkehrsbedürfnisse entsprechenden Vermehrung des Betriebsmittel- 
Bestands, endlich zur Anlage und Einrichtung neuer Stationen oder Zwischenhalte- 
stellen zu verschreiten. 
Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, die Elbbrücke in Riesa bei deren im Gange be- 
findlichen Umbaue auch für den Straßenverkehr einzurichten, und die zu Verbindung der 
Straßenbrücke mit den bestehenden Wegen etwa nothwendigen Wegeherstellungen zu 
übernehmen, ingleichen in Bezug auf die Lage, Weite und Höhe der aus Anlaß der 
Röderregulirung erforderlichen Banwerke allen zu stellenden Anforderungen zu genügen. 
8 7. Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der 
Staatsregierung beauftragten Techniker und auf Grund dieser Prüfung ertheilte Er- 
laubniß übergeben werden. 
Diese Prüfung wird sich auch darauf erstrecken, ob die von Seiten der obersten 
Reichsmilitärbehörde vorgeschriebenen Sicherungsvorkehrungen vorschriftsmäßig ausge- 
führt sind. 
&##. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn sammt den Transportmitteln 
in stets gutem und tüchtigem Zustande zu erhalten, dergestalt, daß der Betriebsdienst 
allen in Ansehung der Sicherheit, sowie in Hinblick auf die Größe des Verkehrs zu 
stellenden Anforderungen Genüge leistet.
	        
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