Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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regierung für einen directen Verkehr, an dem die sich ablehnend verhaltende Bahnver— 
waltung mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden. 
12. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches 
hat die Gesellschaft die Beförderung von Truppen, Militäreffecten und sonstigen Armee- 
bedürfnissen nach denjenigen Normen und zu denjenigen Tarifsätzen zu bewirken, be- 
ziehentlich geschehen zu lassen, welche von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches für 
die Staatseisenbahnen im Bundesgebiete erlassen worden sind. 
13. Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft 
verpflichtet: 
a) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Ueber- 
einstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen; 
b) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Post- 
wagen und innerhalb desselben 
aa) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen 
und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in 
die Kategorie der obigen Sendungen gehörigen Packete, welche einzeln 
das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht übersteigen, 
bb) die zur Begleitung von Postsendungen, sowie zur Verrichtung des 
Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben 
geschäftslos zurückkehren, 
cc) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen, 
unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund 
desfallsiger Verständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegen eine 
den Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe stehende 
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder 
Postcoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit 
der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder 
die unentgeltliche Beförderung von Brief= und Zeitungspacketen durch das Zug- 
personal verlangt werden. 
J) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post- 
wagens oder Posteoupés befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft die 
tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen je 
zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf Grund 
besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (ad b) 
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft entweder 
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