Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu 
vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. 
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere 
als die ad c vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die 
Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 20 
Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile und 
resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transportvergütung. 
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den 
leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche 
nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren Berechnung besondere 
Vereinbarung getroffen wird. 
1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent- 
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf 
der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke zu- 
rücklegen. 
& 14. Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat die 
Gesellschaft diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche nach Beschluß des Bundes- 
raths des Deutschen Reiches den anderen Eisenbahnen im Bundesgebiete obliegen. 
15. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltestellen, 
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibureau einzu- 
richten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für dessen Beleuchtung, Heizung 
und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den 
Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Königlich Säch- 
sischen Land= und Stadtgendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als 
solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern. 
§ 16. Für die Heranziehung und Ermittelung der Militäranwärter kommen ledig- 
lich diejenigen Bestimmungen in Betracht, welche vom Bundesrathe des Deutschen 
Reiches für die Reichs= und Staatsbahnen bezüglich Anstellung der Militäranwärter 
demnächst gegeben werden. 
Bis dahin gelten diejenigen Vorschriften, welche für die Königlich Sächsischen 
Staatsbahnen bezüglich Heranziehung und Ermittelung der Militäranwärter maßgebend 
sind. 
Für ihre Beamten und nach Befinden der Staatsregierung auch für ihre Arbeiter 
hat die Gesellschaft nach Maßgabe der bei den Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen 
geltenden Grundsätze Unterstützungscassen einzurichten und zu denselben die erforder- 
lichen Zuschüsse zu leisten.
	        
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