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In Ansehung der Handhabung der Bahnpolizei durch die dazu berufenen Beamten
der Gesellschaft hat sich diese nach den betreffenden, für die Eisenbahnen Deutschlands
geltenden allgemeinen, sowie den im Königreiche Sachsen geltenden besonderen reglemen—
tarischen und sonstigen Bestimmungen zu richten.
17. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der
einzelnen Stationen und Zwischenhaltestellen mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen
die Anlegung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener
Wege und Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der
durch diese Veranstaltung entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahn-
gesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit
der betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber
von den zuständigen Behörden zu entscheiden ist.
18. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Ge-
sellschaft vom Staate, beziehungsweise vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht in An-
spruch nehmen.
19. Die Gesellschaft soll während der Bauzeit von der Gewerbesteuer befreit
sein.
6 20. Die Königlich Sächsische Staatsregierung behält sich das Recht vor, von
demselben Zeitpunkte ab, zu welchem nach § 22 den mit Decret vom 16. Januar 1866
veröffentlichten Concessionsbedingungen für die Borsdorf-Döbeln-Meißner Bahn das
Ankaufsrecht der Staatsregierung rücksichtlich des eben daselbst bezeichneten Linien=
complexes der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie in Wirksamkeit tritt, das Eigen-
thum der Sächsischen Strecke der Nossen-Lommatzsch -Riesa-Elsterwerdaer Bahn —
gleichviel ob für sich allein oder zugleich mit den übrigen Linien — gegen Gewährung
des zwanzigfachen Betrags des auf Grund der Rechnungen ermittelten Reinertrags,
welchen der Betrieb dieser Bahn (d. h. der Sächsischen Strecke der Nossen-Lommatzsch=
Riesa-Elsterwerdaer Bahn) innerhalb der letzten fünf Jahre durchschnittlich ergeben hat,
zu erwerben.
Diese fünf Jahre sind von dem letzten Jahresrechnungsschlusse an, welcher der
Ankündigung des beabsichtigten Ankaufs vorhergegangen ist, zurückzurechnen.
Bei Aufstellung dieser Reinertragsrechnung bleibt der Betrag der in den letzten
fünf Jahren aus den Betriebseinnahmen bezahlten Schulden bei der Ausgabe unberück-
sichtigt, es wird vielmehr der Reinertrag um diesen Betrag erhöht.
Zum Behufe der Ermittelung des Reinertrags hat das Directorium der Leipzig-
Dresdner Eisenbahn-Compagnie mindestens vom Jahre 1894 ab gesonderte Rechnung