Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

— 262 — 
39. Verordnung, 
Schubtransporte betreffend; 
vom 15. Mai 1875. 
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OIm Anschluß an die Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 
13. October 1874, den Schubtransport betreffend (Seite 419 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1874), wird andurch Folgendes verordnet: 
1. Schubtransporte von Nichtdeutschen, die von einem, nicht zum Deutschen 
Reiche gehörigen Staate aus eingeleitet worden sind und auf dem Wege nach dem 
nichtdeutschen Heimathstaate der Transportaten — daher auch nach Oesterreich- 
Ungarn — durch Königlich Sächsisches und nach Befinden auch durch Königlich 
Preußisches Staatsgebiet hindurch geführt werden sollen, dürfen von inländischen 
Polizeibehörden zum Weitertransporte nicht angenommen werden, wenn nicht von der- 
jenigen Behörde, welche den Schub eingeleitet hat, auf dem, den letzteren begleitenden 
Schubpasse — Transportzettel — die ausdrückliche Zusicherung in gehöriger Form 
ausgesprochen worden ist, daß ihrerseits der Kostenaufwand für den Durchtransport 
durch Königlich Sächsisches, beziehentlich Königlich Preußisches Staatsgebiet über- 
nommen werden solle. 
Die Uebernahme von Schubtransporten der beregten Art, bei welchen der vor- 
gedachten Bedingung nicht entsprochen worden, ist abzulehnen. 
# 2. Wenn inländische Polizeibehörden Personen, welche nicht nach einem Theile 
Oesterreich= Ungarns zuständig sind, sondern einem anderen Staate angehören, aber, um 
in den Letzteren zu gelangen, durch Oesterreich-Ungarisches Staatsgebiet hindurch trans- 
portirt werden sollen, zu dem nurgedachten Zwecke auf den Schub bringen, so hat die, 
den Schub einleitende Behörde auf dem Schubpasse — Transportzettel — zugleich die 
ausdrückliche Zusicherung in gehöriger Form auszusprechen, daß ihrerseits der Kosten- 
aufwand für den Durchtransport durch Kaiserlich Königlich Oesterreich-Ungarisches 
Staatsgebiet übernommen werden solle. 
Ueber Ansprüche auf Erstattung solcher Durchtransportkosten ist Bericht an das 
Ministerium des Innern zu erstatten. 
&# 3.Schubtransporte von Personen der in § 2 gedachten Art, die von einer aus- 
wärtigen — gleichviel ob Deutschen oder von einer, einem nichtdeutschen Staate ange- 
hörigen — Behörde eingeleitet worden sind, dürfen von inländischen Polizeibehörden 
nur unter der Voraussetzung zur Weiterführung nach Oesterreich-Ungarn übernommen 
werden, wenn auf dem, den Schubtransport begleitenden Schubpasse — Schubzettel — 
von der Behörde, welche den Schub eingeleitet hat oder die denselben der betreffenden
	        
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