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39. Verordnung,
Schubtransporte betreffend;
vom 15. Mai 1875.
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OIm Anschluß an die Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom
13. October 1874, den Schubtransport betreffend (Seite 419 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1874), wird andurch Folgendes verordnet:
1. Schubtransporte von Nichtdeutschen, die von einem, nicht zum Deutschen
Reiche gehörigen Staate aus eingeleitet worden sind und auf dem Wege nach dem
nichtdeutschen Heimathstaate der Transportaten — daher auch nach Oesterreich-
Ungarn — durch Königlich Sächsisches und nach Befinden auch durch Königlich
Preußisches Staatsgebiet hindurch geführt werden sollen, dürfen von inländischen
Polizeibehörden zum Weitertransporte nicht angenommen werden, wenn nicht von der-
jenigen Behörde, welche den Schub eingeleitet hat, auf dem, den letzteren begleitenden
Schubpasse — Transportzettel — die ausdrückliche Zusicherung in gehöriger Form
ausgesprochen worden ist, daß ihrerseits der Kostenaufwand für den Durchtransport
durch Königlich Sächsisches, beziehentlich Königlich Preußisches Staatsgebiet über-
nommen werden solle.
Die Uebernahme von Schubtransporten der beregten Art, bei welchen der vor-
gedachten Bedingung nicht entsprochen worden, ist abzulehnen.
# 2. Wenn inländische Polizeibehörden Personen, welche nicht nach einem Theile
Oesterreich= Ungarns zuständig sind, sondern einem anderen Staate angehören, aber, um
in den Letzteren zu gelangen, durch Oesterreich-Ungarisches Staatsgebiet hindurch trans-
portirt werden sollen, zu dem nurgedachten Zwecke auf den Schub bringen, so hat die,
den Schub einleitende Behörde auf dem Schubpasse — Transportzettel — zugleich die
ausdrückliche Zusicherung in gehöriger Form auszusprechen, daß ihrerseits der Kosten-
aufwand für den Durchtransport durch Kaiserlich Königlich Oesterreich-Ungarisches
Staatsgebiet übernommen werden solle.
Ueber Ansprüche auf Erstattung solcher Durchtransportkosten ist Bericht an das
Ministerium des Innern zu erstatten.
3.Schubtransporte von Personen der in § 2 gedachten Art, die von einer aus-
wärtigen — gleichviel ob Deutschen oder von einer, einem nichtdeutschen Staate ange-
hörigen — Behörde eingeleitet worden sind, dürfen von inländischen Polizeibehörden
nur unter der Voraussetzung zur Weiterführung nach Oesterreich-Ungarn übernommen
werden, wenn auf dem, den Schubtransport begleitenden Schubpasse — Schubzettel —
von der Behörde, welche den Schub eingeleitet hat oder die denselben der betreffenden