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hierländischen Polizeibehörde zur Fortstellung zuführt, die in § 2 gedachte Zusicherung
in gehöriger Form ausgesprochen worden ist.
Die Uebernahme von Schubtransporten der fraglichen Art, bei welchen die be-
gleitenden Schubpässe — Schubzettel — die vorgedachte Zusicherung nicht enthalten,
ist abzulehnen.
4. Diejenigen Polizeibehörden, welche einen Schubtransport der in §§ 1, 2 und 3
bezeichneten Art zur Fortstellung übernehmen, beziehentlich einleiten, haben von dem,
den Transport begleitenden, beziehentlich von ihnen ausgestellten Schubpasse eine voll-
ständige, beglaubigte Abschrift brevi mann an das Ministerium des Innern einzu-
senden.
65. Polizeibehörden, welche die Vorschriften in §§ 1, 2 und 3 nicht beachten,
sind für die Kosten verantwortlich, welche aus der Nichtbefolgung des Vorgeschriebenen
erwachsen.
# 6. Schließlich werden die Bestimmungen der durch die Verordnungen vom
24. December 1853 (Seite 13 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1854)
und vom 29. Januar 1863 (Seite 333 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1863) veröffentlichten Verträge, welche mit der Kaiserlich Königlich Oester-
reichischen Regierung wegen der Uebernahme und der Weiterbeförderung von Schüb-
lingen auf der Dresden-Prager und der Zittau-Reichenberger Eisenbahn abgeschlossen
worden sind, noch besonders in Erinnerung gebracht.
Dresden, am 15. Mai 1875.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Körner.
Gebhardt.
40. Bekanntmachung,
eine Anleihe der Vereinsbierbrauerei-Actiengesellschaft zu Leipzig betreffend;
vom 20. Mai 1875.
Des Ministerium des Innern hat der Vereinsbierbrauerei-Actiengesellschaft zu Leipzig,
welche zur Verstärkung ihrer Betriebsmittel eine zweite Prioritätsanleihe, im Betrage
von 600,000 Mark, aufzunehmen beschlossen hat, zu Ausgabe von auf den Inhaber
lautenden, mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden und vom Jahre 1880 ab mit min-
destens 2 Procent jährlich, unter Hinzuschlagung der ersparten Zinsen, auszuloosenden
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