Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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hierländischen Polizeibehörde zur Fortstellung zuführt, die in § 2 gedachte Zusicherung 
in gehöriger Form ausgesprochen worden ist. 
Die Uebernahme von Schubtransporten der fraglichen Art, bei welchen die be- 
gleitenden Schubpässe — Schubzettel — die vorgedachte Zusicherung nicht enthalten, 
ist abzulehnen. 
4. Diejenigen Polizeibehörden, welche einen Schubtransport der in §§ 1, 2 und 3 
bezeichneten Art zur Fortstellung übernehmen, beziehentlich einleiten, haben von dem, 
den Transport begleitenden, beziehentlich von ihnen ausgestellten Schubpasse eine voll- 
ständige, beglaubigte Abschrift brevi mann an das Ministerium des Innern einzu- 
senden. 
65. Polizeibehörden, welche die Vorschriften in §§ 1, 2 und 3 nicht beachten, 
sind für die Kosten verantwortlich, welche aus der Nichtbefolgung des Vorgeschriebenen 
erwachsen. 
# 6. Schließlich werden die Bestimmungen der durch die Verordnungen vom 
24. December 1853 (Seite 13 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1854) 
und vom 29. Januar 1863 (Seite 333 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1863) veröffentlichten Verträge, welche mit der Kaiserlich Königlich Oester- 
reichischen Regierung wegen der Uebernahme und der Weiterbeförderung von Schüb- 
lingen auf der Dresden-Prager und der Zittau-Reichenberger Eisenbahn abgeschlossen 
worden sind, noch besonders in Erinnerung gebracht. 
Dresden, am 15. Mai 1875. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Körner. 
Gebhardt. 
  
40. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Vereinsbierbrauerei-Actiengesellschaft zu Leipzig betreffend; 
vom 20. Mai 1875. 
Des Ministerium des Innern hat der Vereinsbierbrauerei-Actiengesellschaft zu Leipzig, 
welche zur Verstärkung ihrer Betriebsmittel eine zweite Prioritätsanleihe, im Betrage 
von 600,000 Mark, aufzunehmen beschlossen hat, zu Ausgabe von auf den Inhaber 
lautenden, mit 5 Procent jährlich zu verzinsenden und vom Jahre 1880 ab mit min- 
destens 2 Procent jährlich, unter Hinzuschlagung der ersparten Zinsen, auszuloosenden 
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