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durch Innebehaltung bei einigen größeren Kassenstellen aus dem Verkehre zurückgezogen
und vernichtet worden ist, so wird nunmehr zu Ausführung der Bestimmung in 82
des Reichsgesetzes vom 30. April 1874, die Ausgabe von Reichskassenscheinen be—
treffend (Seite 40 des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1874), wegen gänzlicher Einziehung
und Vernichtung jener Billets Folgendes verordnet und bekannt gemacht:
&1. Sämmtliche noch im Umlaufe befindliche Kassenbillets der Creation vom
Jahre 1867 sind in der Zeit
von jetzt ab bis Ende dieses Jahres
bei der Finanzhauptkasse allhier oder bei der Lotterie-Darlehnskasse zu Leipzig zur
Einlösung zu bringen.
& 2. Die vorgedachten Kassenbillets können bis Ende dieses Jahres nach wie vor
zu Zahlungen an alle Staatskassen verwendet werden.
Die Staatskassen haben aber dergleichen Kassenbillets schon von jetzt ab nicht
weiter auszugeben, sondern entweder unter den Geldablieferungen an die Centralkassen
mit einzusenden, oder bei den in § 1 bezeichneten Einlösungskassen unmittelbar umzu-
setzen. Nach Ablauf dieses Jahres dürfen sie dergleichen Billets nicht weiter in Zahlung
annehmen.
3. Es wird vorbehalten, nach Ablauf der in § 1 festgesetzten Frist einen Prä-
clusivtermin, von welchem ab alle bis dahin nicht eingelöste Kassenbillets der Creation
vom Jahre 1867 als gänzlich werthlos zu betrachten sind, festzusetzen und öffentlich
bekannt zu machen.
4. Die nach den vorstehenden Bestimmungen eingezogenen Kassenbillets werden
von Zeit zu Zeit öffentlich vernichtet werden.
Ingleichen wird das nach § 2 des Gesetzes vom 2. März 1867 an die Staats-
schuldenkasse abgegebene Reservequantum an dergleichen Kassenbillets im Betrage von
6 Millionen Thaler — 18 Millionen Mark, einschließlich der immittelst von dieser
Kasse eingetauschten defecten Billets, alsbald zur öffentlichen Vernichtung gebracht
werden.
Dresden, den 12. Juni 1875.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
v. Brück.